Leitsatz (amtlich)
1. Der Lieferant nach Maß anzufertigender Möbel für den gehobenen Wohnbedarf, der die Bestellung der Einzelteile schon zu Anfang der Rohbauphase der Wohnung vornimmt, muss, wenn die Teile später nicht passen, im einzelnen darlegen und beweisen, dass und welche maßgeblichen Änderungen der Baupläne seine Auftraggeber verursacht haben, die zu den Paßungenauigkeiten geführt haben.
2. Die Besteller können gegen Forderungen des Möbellieferanten aus anderem Zusammenhang nicht sowohl mit den Mängelansprüchen als auch mit den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, welches über die Mängel der Möbel geführt wurde, aufrechnen, wenn die Kosten der Beweiserhebung über die Mängel ohne selbständiges Beweisverfahren Kosten des notwendige Hauptprozesses gewesen wären.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 13 O 174/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover vom 13.12.2002 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin, 3.960,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2001 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 67 % und die Beklagten 33 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 74 % und die Beklagten 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Forderungen aus dem Erwerb von Möbeln.
Die Klägerin betreibt ein Einrichtungsgeschäft für den gehobenen Bedarf in … .
Die Beklagten bestellten im Januar 2000 ein Schrankwandsystem der Firma … für eine damals noch im Bau befindliche neue Wohnung. Die Klägerin verlangt den Ausgleich noch offenstehender Rechnungen, die das Schranksystem nicht betreffen, i.H.v. insgesamt 11.846,51 Euro. Im Einzelnen soll es sich um einen Restbetrag i.H.v. 615,96 Euro aus der Rechnung Nr. … vom 9.9.2000, um 1.771,65 Euro aus der Rechnung Nr. … vom 15.11.2000 sowie um 9.458,90 Euro aus der Rechnung Nr. … vom 7.12.2000 handeln.
Die Klägerin plante das System anhand der Architektenpläne für die Wohnung und nahm die Bestellung der nach Maß beim Hersteller zu fertigenden Teile vor. Die Klägerin baute das System ab Juni 2000 in die Wohnung der Beklagten ein und versuchte in der Folgezeit es anzupassen. Wegen Beanstandungen fand im September 2000 ein Treffen der Parteien und ihrer Anwälte in der Wohnung statt. Im Anschluss fertigte die Klägerin ein Schreiben, in dem sich die Klägerin u.a. zu verschiedenen Nachbesserungsarbeiten verpflichtete, das die Beklagten unterzeichnen sollten. Der Beklagte nahm an der Vorlage Streichungen vor und sandte die von ihm unter dem 5.10.2000 unterschriebene Fassung an die Klägerin; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte nahm weiter gehende Streichungen vor, räumte jedoch in erster Instanz ein, es könne sein, dass ihr Exemplar nicht abgesandt worden sei (GA 67). In der Folgezeit versuchten Mitarbeiter der Klägerin mehrfach vergeblich, die Mängel vollständig zu beseitigen. Im März 2001 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, ihr mitzuteilen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten noch auszuführen seien und setzte ihr in einem weiteren Schreiben eine Frist bis zum 4.5.2001. Die Beklagte kündigte daraufhin die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens an.
Der Sachverständige stellte in dem anschließend durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (LG Hannover – 13 OH 68/01) fest, die Planung des Schrankwandsystems sei mangelhaft und es lägen Montagefehler vor. Die Kosten für die Neumontage schätzte er auf 3.000 DM und schlug die Neuplanung von fünf Positionen in seinem Gutachten vor. Ein von den Beklagten vorgelegter Kostenvoranschlag der Firma … beläuf sich auf 7.269,65 Euro. Neben dieser Forderung stellten die Beklagten Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten des selbständigen Beweisverfahrens i.H.v. 2.341,76 Euro zur Aufrechnung.
Die Klägerin forderte die Beklagten vergeblich unter Fristsetzung bis zum 5.6.2001 zur Zahlung der offenstehenden Rechnungen auf.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Planung des Schrankwandsystems im Einzelnen mit den Beklagten besprochen. Die fertig gestellte Wohnung sei erheblich von den Plänen des Architekten abgewichen. Die Beklagten hätten Änderungen an der Planung noch nach Auftragsvergabe vorgenommen. So sei die Raumhöhe verändert worden, ferner seien die Badezimmertür, der Winkel für die Gästetoilette und der Durchgang zum Schlafzimmer versetzt worden. Die Klägerin hat ferner gemeint, Schadensersatzansprüche seien gem. § 640 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. In dem Schreiben, das i.d.F. vom 5.10.2000 maßgeblich sei, sei eine Abnahme in Kenntnis der Mängel zu sehen. Damit k...