Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Kostenerstattung ist Teil des Erfüllungsanspruchs beim Werkvertrag. Der Unternehmer, der zur Nachbesserung verpflichtet ist, hat die erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darunter fallen auch Kosten für die Erstellung von Gutachten und Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig sind.
Jeder Wohnungseigentümer ist auch ohne Beschluss der Gemeinschaft dazu befugt, aus dem schuldrechtlichen Erwerbsvertrag Ansprüche auf Nachbesserung und Erstattung der Kosten der Mangelbeseitigung geltend zu machen. Machen mehrere Wohnungseigentümer den Anspruch geltend, so liegt Gesamtgläubigerschaft vor.
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 9 O 521/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 29.8.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten die Zahlung von 12.662,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2002 an die Kläger als Gesamtgläubiger betrifft.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Kostenerstattungsansprüche der Kläger wegen Beweissicherungsmaßnahmen bezüglich Wasserschäden an einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage. Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage aus drei Häusern mit den Hausnummern 8, 10, 12 im N. Weg in U. Die Häuser bestehen aus jeweils mehreren Wohnungseinheiten, die von der Beklagten als Bauträgerin insgesamt errichtet und als Eigentumswohnungen an die Kläger verkauft wurden. In den Häusern trat zum Teil noch vor oder bei der Abnahme und Übergabe im Bereich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerflure Feuchtigkeit auf, was zuerst vom Kläger zu 1) unter dem 8.11.1998 für das Haus Nr. 8 gerügt wurde. Die Beklagte kündigte in einem Antwortschreiben hierauf vom 11.11.1998 eine Begutachtung an. Feuchtigkeit im Kellerflur wurde auch in Abnahmeprotokollen der Wohnungen in den Häusern Nr. 8 und Nr. 12 für die Kläger zu 3) und zu 5) erwähnt. Unter dem 4. Januar und 1.2.1999 rügten ferner die Kläger zu 6) Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses Nr. 12. Nach einer Besichtigung der Feuchtigkeitsstellen am 6.3.1999 erklärte die Beklagte ggü. den Klägern zu 6) mit Schreiben vom 13.4.1999, dass in der folgenden Woche für alle Gebäude durch Erstellung einer Drainage die Schadensbeseitigung beginnen solle. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger zu 6) antworteten darauf unter dem 15.4.1999, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Schadensbeseitigung bestehe, aber bezweifelt werde, ob die beabsichtigten Nachbesserungsarbeiten zur endgültigen Mangelbeseitigung ausreichend seien. Daher könne vorerst keine Zustimmung zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen erteilt werden. Im Mai 1999 beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen, der indes im Folgenden kein Gutachten mehr erstattete, weil das streitgegenständliche Beweissicherungsverfahren zuvorkam. Mit Schriftsatz vom 6.5.1999, bei Gericht eingegangen am 20.5.1999, beantragten die Kläger nämlich ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der Ursache der Mängel und zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung. In diesem Verfahren (LG Mainz 9 OH 16/99) wurde ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. FH M. P. eingeholt, das Systemfehler bei der Abdichtung der Gebäude und der Drainierung des Bodens sowie handwerkliche Mängel der Bauarbeiten aufzeigte. Die Mangelbeseitigung ist inzwischen weitgehend durchgeführt, wobei die Beklagte den Feststellungen und Vorschlägen des gerichtlichen Sachverständigen folgte.
Durch das Beweissicherungsverfahren fielen Gerichtskosten, Anwaltskosten und Kosten für das Gutachten i.H.v. insgesamt 12.662,11 EUR an. Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz dieser Kosten nebst Verzugszinsen. Sie meinen, es handele sich bei der Hauptforderung um einen Teil der Kosten der Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 2 BGB a.F.; hilfsweise habe die Beklagte die Kosten als Schadensersatz zu erstatten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, witterungsbedingt sei in den frostreichen Monaten eine Mängelbeseitigung ausgeschlossen gewesen. Danach habe kein Verzug vorgelegen. Die Kläger hätten durch das Schreiben vom 15.4.1999 die Annahme der angebotenen Nachbesserungsarbeiten abgelehnt. Die Kläger hätten zudem gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie das von ihr privat in Auftrag gegebene Gutachten nicht abgewartet hätten. Das Gutachten im Beweissicherungsverfahren habe die Mangelbeseitigung zeitlich verzögert und auch sachlich nicht dazu beigetragen, weil nach Durchführung der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Nachbesserungsarbeiten erneut ein Feuchtigkeit aufgetreten sei.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Summe nebst Zin...