Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichten des Architekten beim Hausbau insbesondere bei der Abdichtung und Trittschalldämmung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erklärung eines Geständnisses i.S.d. § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.
2. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
3. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.
4. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.
5. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.
6. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.
Normenkette
DIN 4109; HOAI 1996 § 15; HOAI 2013 § 34; ZPO § 288
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 2 O 140/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ≪2 O 140/07 ≫ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten zur gesamten Hand 19.812,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.402,11 EUR seit dem 19. Februar 2014 und auf weitere 6.410,75 EUR seit dem 17. März 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagten 5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.280,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Architektenhonorar des Klägers für die Errichtung eines Einfamilienhauses der Beklagten in P. und um Ersatzansprüche der Beklagten wegen Schlechterfüllung des mündlichen Architektenvertrages aus dem Jahr 2001. Der Kontakt zwischen den Parteien war über den Sohn des Klägers zustande gekommen, der in dessen Büro als Bautechniker angestellt ist. Er hatte Vorentwürfe und Berechnungen erstellt. Der Kläger hat sodann die Architektenleistungen fortgeführt. Er klagt Honorar bezüglich der von seinem Sohn erbrachten Leistungen aus abgetretenem Recht und eigene Honoraransprüche ein.
Während der Bauphase zeigte sich ein Mangel an der Kelleraußenwandbeschichtung; der Kläger betreute die Mangelbeseitigung. Die Mängel waren u. a. Gegenstand des beigezogenen Verfahrens LG Hildesheim ≪3 O 100/04 ≫ zwischen der Fa. K. Bauunternehmen GmbH & Co.KG und den Beklagten, die die Einrede des nichterfüllten Vertrages gegenüber der Restwerklohnforderung der bauausführenden Firma erhoben; der Rechtsstreit endete am 4. Mai 2004 durch einen Vergleich, der die Gewährleistungsansprüche der Beklagten mit erledigte. Als die Beklagten Ende August 2002 in das Haus einzogen, waren die Außenanlagen und der Wintergarten noch nicht komplett fertiggestellt; die Beklagten erbrachten insoweit Eigenleistungen. Eine förmliche Abnahme hat es nicht gegeben. Mit Schreiben vom 29. November 2005 (Bl. 1447 - 1451 d. A.) lehnten die Beklagten weitere Zahlungen an den Kläger ab; sie erklärten die Aufrechnung mit "Gegenrechten" infolge mangelhafter Planung und Bauaufsicht. Es zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen an den Innenseiten der Kelleraußenwände, über deren Ursache die Parteien ebenso streiten wie über den Grund für Beschädigungen an den Hölzern der Wintergartenkonstruktion wegen Feuchtigkeit. Die Beklagten erlebten ihr Haus zudem als sehr hellhörig.
Der Kläger erstellte diverse Abschlagsrechnungen, auf die die Beklagten unstreitige Zahlungen in Höhe von 21.719,13 EUR erbracht haben. Beanstandungen der Rechnungen seitens der Beklagten führten zu Korrekturen seitens des Klägers, auch hinsichtlich der von den Beklagten schließlich erbetenen Schlu...