Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Architekten und Unternehmers für Trittschallmängel
Normenkette
BGB § 633
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen 1 O 177/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilgrund- und Schlussurteil des LG Düsseldorf vom 9.1.2009 - 1 O 177/08 - im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von der Beklagten zu 2) Zahlung i.H.v. 25.000 EUR (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1)) verlangt, wobei die Haftungsquote des Beklagten zu 2) wegen eines Mitverschuldens des Klägers lediglich 1/3 beträgt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1)) aller weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecken im Haus R. 19 in D. zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei der Verurteilung des Beklagten zu 1) mit der Maßgabe, dass dem Beklagten zu 1) als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des K. vorbehalten wird.
Die Berufung des Beklagten zu 1) sowie die weiter gehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger, Eigentümer der in vollem Umfang vermieteten Immobilie R. 19 in D., nimmt den Beklagten zu 1) als Erbe des seinerzeit mit dem Kläger über einen Architektenvertrag verbundenen Architekten K. und die Beklagte zu 2) als ausführendes Unternehmen in die Haftung wegen behaupteter mangelhafter Trittschalldämmung im Rahmen der im Jahre 2001 von dem Architekten K. geplanten und beaufsichtigten und von der Beklagten zu 2) in dieser Immobilie durchgeführten Parkettverlegearbeiten. In einem von dem Kläger betriebenen selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Düsseldorf kam der Sachverständige Dipl.-Ing. M ... nach Durchführung von Trittschallmessungen zu dem Ergebnis, dass die Trittschalldämmung den Anforderungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bauwerkserstellung genügt habe, die Mindestanforderungen, die zum Zeitpunkt des Umbaus bestanden hätten, jedoch verfehlt würden.
Der Kläger hat beantragt,
1.a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 50.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
b) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus R. 19 in D. zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bzw. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten;
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, (insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) an den Kläger 25.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Trittschalldämmmaße der Wohnungsdecke im Haus R. 19 in D. zwischen Keller- und Erdgeschoss, Erd- und erstem Obergeschoss und erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss nicht den Anforderungen der Regel der Technik entsprechen und die auf sämtlichen Geschossdecken eingebaute Trittschalldämmung nicht ausreicht, um eine normgerechte bez. dem Stand der Technik entsprechende Trittschallisolierung zu gewährleisten;
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Teilgrund- und Schlussurteil zum einen festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 1) Zahlung i.H.v. 50.000 EUR verlangt und zum anderen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind ...