Leitsatz (amtlich)
Ein Teilurteil über den von einem Handelsvertreter geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist unzulässig, wenn der Handelsvertreter darüber hinaus in demselben Rechtsstreit Provisionsansprüche geltend macht, das Gericht über die Provisionsansprüche aber noch nicht entschieden hat.
Normenkette
ZPO § 301 Abs. 1; HGB §§ 87, 89b
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 2 O 442/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.7.2006 verkündete 2. Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, soweit das LG über den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Handelsvertreterausgleich entschieden hat. ...
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger war Handelsvertreter für den Beklagten und begehrt Erteilung eines Buchauszugs, Provision, Schadensersatz sowie Zahlung eines Ausgleichs nach Kündigung des Handelsvertretervertrags.
Der Beklagte vertrieb innerhalb Deutschlands u.a. Produkte der Firmen D. (Stühle und Tische) und S. (Tische aus Glas/Metall). Am 15.4.1995 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag. Der Kläger wurde u.a. mit der Vertretung der Firma D. (später auch S. ) betraut. Mit Schreiben vom 31.8.2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und behauptete, dass u.a. der Kunde p. o. provisionspflichtige Ware führe, welche vom Beklagten nicht abgerechnet worden sei. Nachdem der Beklagte auf die Bitte um Nachprovisionierung nicht reagierte, erbat der Kläger mit Schreiben vom 1.10.2001 die Erstellung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum ab November 1996.
Mit Schreiben vom 5.10.2001 kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger auch für die Firma J. tätig geworden sei, welche Konkurrenzprodukte der Firma D. herstelle. Dabei ließ sich der Beklagte durch den Wirtschaftsverband ... vertreten. Eine Vollmacht war dem Kündigungsschreiben allerdings nicht beigefügt. ...
Nachdem der Kläger beim LG Bückeburg Stufenklage eingereicht hatte auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung der sich hieraus ergebenden Provisionsansprüche, kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 11.2.2002 nochmals fristlos. Daraufhin kündigte der Kläger seinerseits den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 13.2.2002 ebenfalls fristlos. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kündigung des Beklagten einer sachlichen Grundlage entbehre. Darüber hinaus habe er mittlerweile erfahren, dass der Beklagte ihm weitere erhebliche Provisionen aus dem Vertragsgebiet verschwiegen habe.
Das LG hat den Beklagten mit 1. Teilurteil vom 10.2.2003 zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 30.11.2001 verurteilt. Nach Erstellung des Buchauszugs durch den Buchprüfer M. hat der Kläger seinen Provisionsanspruch auf 39.103 EUR beziffert. Daneben begehrt er Erteilung eines weiter gehenden Buchauszugs für die Zeit vom 1.12.2001 bis zum 15.2.2002, Zahlung eines Ausgleichsanspruchs i.H.v. 21.000 EUR und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 9.500 EUR. Der Beklagte begehrt widerklagend Zahlung von Schadensersatz aufgrund der angeblichen Konkurrenztätigkeit des Klägers.
Das LG hat den Beklagten mit dem angefochtenen 2. Teilurteil vom 11.7.2006 antragsgemäß zur Erteilung des weiter gehenden Buchauszugs verurteilt. Darüber hinaus hat das Gericht die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz abgewiesen. Das Handelsvertreterverhältnis habe bis Mitte Februar 2002 fortbestanden, da die erste Kündigung des Beklagten mangels beigefügter Vollmacht unwirksam gewesen sei. Dementsprechend müsse der Beklagte auch bis Mitte Februar 2002 Buchauskunft erteilen. Ein Schadensersatzanspruch und ein Ausgleichsanspruch bestünden hingegen nicht, da der Beklagte die Kündigung des Klägers mit seiner eigenen Kündigung nicht veranlasst habe. Der Kläger habe vielmehr mitgeteilt, dass er die Kündigung als gegenstandslos betrachte. Demzufolge sei von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung auszugehen, welche den geltend gemachten Ansprüchen aber entgegen stünde. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen ...
II. Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG im Hinblick auf die Entscheidung über den geltend gemachten Handelsvertreterausgleich und den Schadensersatz ...
1. Das Teilurteil des LG Bückeburg ist unzulässig, soweit das Gericht lediglich über den geltend gemachten Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch entschieden hat. Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist. Unzulässig ist ein Teilurteil hingegen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. In diese Beurteilung ist die Mög...