Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 28.11.1979; Aktenzeichen 201 F 44/77) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. November 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die am 1. März 1952 vor dem Standesbeamten des Standesamts … (Heiratsregister Nr. 65) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Von dem Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 359,95 DM, bezogen auf den 31. März 1976, auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.
Der Antragsteller … hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf ein Altersruhegeld in Höhe von 66,85 DM monatlich, bezogen auf den 31. März 1976, zugunsten der Antragsgegnerin … auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin den Betrag von 13.776,26 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens 10 UF 14/79 des Oberlandesgerichts Celle tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die Kosten des anhängigen Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 15/16 und der Antragsteller zu 1/16.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird die weitere Beschwerde zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben an 1. März 1952 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Zwischen den Parteien ist inzwischen außer Streit, daß sie seit mehr als 3 Jahren getrennt leben. Die beim Landgericht … erhobene Scheidungsklage des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 29. April 1976 zugestellt worden.
Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von 23. August 1978 hat der Antragsteller in der Zeit vom 1. März 1952 bis zum 31.3.1976 Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Angestellten von monatlich 767,90 DM erworben. Außerdem hat er nach der Auskunft des … von 25. Januar 1979 in der Zeit vom 10. März 1959 bis zu seiner Entlassung an 31. Mai 1976 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wegen Alters und Invalidität von jährlich 3.583,68 DM erworben. Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von 14. September 1978 in der Zeit von 1. März 1952 bis zum 31. März 1976 Anwartschaften in der Rentenversicherung der Angestellten von monatlich 48 DM erworben.
Die Antragsgegnerin ist dem Scheidungsbegehren des Antragstellers mit der Begründung entgegengetreten, die Ehe der Parteien könne nicht als gescheitert angesehen werden. Außerdem seien die Scheidungsvorschriften des 1. EheRG verfassungswidrig.
Das Amtsgericht hat dem Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil vom 27. November 1978 vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stattgegeben. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil von 19. Juli 1979 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
Durch Urteil vom 28. November 1979 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien erneut geschieden. Ferner hat es den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften von 359,95 DM übertragen und den Antragsteller ferner verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften von monatlich 14,22 DM einen Betrag von 2.785,59 DM auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin zu zahlen. Der Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen hat es die Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB zugrundegelegt. Gegen dieses ihr am 13. Dezember 1979 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin an Montag, den 14. Januar 1980, Berufung eingelegt und diese am 14. Februar 1980 begründet.
Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Außerdem vertritt sie die Ansicht, ihr stehe auch nach mehr als dreijähriger Trennung der Weg offen, den Nachweis zu führen, daß die Ehe der Parteien nicht gescheitert sei. Gegenüber der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nacht sie geltend, das Amtsgericht hätte die Anwartschaft des Antragstellers auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB bewerten müssen, weil der Antragsteller in Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr Betriebsangehöriger des … gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des an 28. November 1979 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover
- den Scheidungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen,
- hilfsweise für den Fall der Beibehalt...