Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 06.04.1979; Aktenzeichen 109 F 61/78) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 6. April 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen (109 F 61/78) zu III teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller … hat als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 62,07 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1978, für die Antragsgegnerin … geborene … zu deren Versicherungskonto Nr. … an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 10.854,74 DM, bezogen auf das Jahr 1980, zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien, der Antragsteller geboren am 8.11.1927, die Antragsgegnerin geboren am 24.04.1928, haben am 3.11.1951 geheiratet. Der Antragsteller begehrt Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 7.6.1978 zugestellt worden.
Durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 477,45 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1978, übertragen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 5,75 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1978, für die Antragsgegnerin zu deren Versicherungskonto an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 955,87 DM, bezogen auf das Jahr 1979, zu zahlen.
Gegen den Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Abänderung nur hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung begehrt, weil das Amtsgericht den vom Essener Verband in seiner Auskunft vom 28.2.1979 angegebenen Monatsbetrag von 829,70 DM unzutreffend als Jahresbetrag zugrundegelegt habe. Der Antragsteller tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat zur Betriebsrente Auskünfte der Firma … und des … Verbandes eingeholt. Auf den Inhalt der Auskünfte vom 25.7.1979 und vom 23.6.1980 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a II, 621 e BGB) und begründet.
Soweit der Antragsteller Anwartschaften auf eine Betriebsrente beim … Verband auszugleichen hat, hat er gemäß §§ 1587 a II Nr. 3, III und IV, 1587 b III BGB als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 62,07 DM monatlich einen Betrag von 10.854,74 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu zahlen.
Die Leistungsordnung des … Verbandes geht aus von sogenannten „Gruppenbeträgen”, Auf sie sind bestimmte andere Leistungen, insbesondere die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) zu 50 % anzurechnen (§§ 3 ff., 8 der Leistungsordnung). Nach der Auffassung des Senats kommt den Gruppenbeträgen damit eine ähnliche Bedeutung zu wie den Gesamtversorgungsbeträgen bei anderen Versorgungseinrichtungen, insbesondere den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, bei denen auf diese Beträge ebenfalls die Heute aus der gRV anzurechnen ist, allerdings nicht nur zur Hälfte, sondern im vollen Umfang. Der Senat hält es deshalb für gerechtfertigt, in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Art Teil-Gesamtversorgung vorliegt, die Berechnung des Versorgungsausgleichs im Prinzip ebenso vorzunehmen wie in den Fällen einer solchen (vollen) Gesamtversorgung.
Bei der Berechnung der Gesamtversorgung stehen sich in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber:
Nach der einen, die vom Bundesjustizministerium und den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes vertreten wird und gelegentlich als Version der Zusatzversorgungseinrichtungen bezeichnet worden ist (vgl. Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 768), ist nach Feststellung des Gesamtversorgungsbetrages, der unter Berücksichtigung der Zeit bis zum 65. Lebensjahr ermittelt wird, zunächst für diese Gesamtversorgung durch Berechnung pro rata temporis entsprechend § 1587 a II Nr. 3 a BGB der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu errechnen. Von diesem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung ist sodann die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft aus der gRV abzuziehen (BJM, Rechtsanwenderbroschüre S. 329; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, § 1587 a Rz. 97; AG Pinneberg, FamRZ 1979, 716; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 161; NJW 1980, 58; OLG München, FamRZ 1980, 598).
Nach einer anderen Auffassung, der sogenannten Betriebsrentenversion, ist zunächst eine fiktive Rente der gRV zu errechnen, und zwar im Wege...