Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 11.03.1980; Aktenzeichen 101 F 225/78) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,– DM.
Gründe
Die Parteien – der Antragsteller geb. am 17.5.1934, die Antragsgegnerin am 15.2.1938 – haben am 11.7.1959 geheiratet. Beide begehren die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 13.12.1978 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat zum Versorgungsausgleich Auskünfte der … in … bezüglich des Antragstellers und der … in … und der … in … bezüglich der Antragsgegnerin eingeholt. Danach hat der Antragsteller in der Ehezeit (1.7.1959–30.11.1978) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) in Höhe von 795,10 DM monatlich erworben, die Antragsgegnerin solche in Höhe von 281,90 DM. Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der … während der Ehezeit weiterhin Anwartschaften auf eine Zusatzversorgungsrente von 135,61 DM monatlich erlangt; der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag der Versorgungsrente, der der Versicherungsrente entspricht, beläuft sich auf 39,87 DM monatlich.
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend vorgenommen, daß von dem Versicherung Skonto des Antragstellers bei der … auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der … Rentenanwartschaften in Höhe von 253,15 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.1978, übertragen werden. Die Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht nur in Höhe der nach der Barwertverordnung umgerechneten Versicherungsrente, und zwar in Höhe von 6,90 DM monatlich in den Wertausgleich einbezogen.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung dahin begehrt, daß er lediglich 188,80 DM zu übertragen braucht. Er wendet sich dagegen, daß das Amtsgericht die Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung nicht im vollen Umfang berücksichtigt hat.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a II, 621 e ZPO), aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend geregelt.
1. Für die Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gilt folgendes:
a) Nach der Auskunft der … beläuft sich die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auf 135,61 DM. Die Berechnung ist entsprechend der von den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes vertretenen Auffassung erfolgt (vgl. dazu Strehhuber, FamRZ 1979, 764), d.h. nach Feststellung der Gesamtversorgung gemäß §§ 40 ff. der VBL-Satzung unter Berücksichtigung der Zeit bis zum 65. Lebensjahr (1.532,18 DM) ist zunächst für diese Gesamtversorgung durch Berechnung pro rata temporis entsprechend § 1587 a II Nr. 3 a BGB der auf die Ehezeit entfallende Anteil errechnet worden (27,25 % = 417,51 DM); von dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung ist sodann die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft aus der gRV (281,90 DM) abgezogen worden.
Gegen diese Art der Berechnung – im Schrifttum gelegentlich als Version der Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVersE-Version) bezeichnet (Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 768) und vertreten vom Bundesjustizministerium und einem Teil der Rechtsprechung und Lehre (BJM, Rechtsanwenderbroschüre S. 329; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 161.; NJW 1980, 58; OLG München, FamRZ 1980, 598; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, § 1587 a Bz. 97; AG Pinneberg, FamRZ 1979, 716) – wird eingewandt, sie entspreche nicht dem Gesetz, weil gemäß § 1587 a II Nr. 3 a BGB lediglich, die Betriebsrente (hier also lediglich die Zusatzversorgungsrente) im Verhältnis pro rata temporis aufzuteilen sei, nicht aber die Gesamtversorgung, in der noch der auf die gRV entfallende Anteil enthalten ist. Die Vertreter dieser Auffassung errechnen – in unterschiedlicher Weise – zunächst eine fiktive Rente der gRV, und zwar im Wege der Hochrechnung durch Einbeziehung der Jahre bis zum 65. Lebensjahr, und ziehen diese hochgerechnete gRV-Rente von der Gesamtversorgung ab. Erst von dem verbleibenden Teil – der auf die Gesamtzeit entfallenden (fiktiven) Zusatzversorgungsrente – wird der auf die Ehezeit entfallende Anteil pro rata temporis gemäß § 1587 II Nr. 3 a BGB errechnet. Über die Frage, wie die fiktive gRV-Rente zu berechnen ist, bestehen unter den Vertretern dieser Berechnungsweise – der sogenannten Betriebsrentenversion – unterschiedliche Meinungen (vgl. etwa Voskuhl-Pappai-Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 163; MünchKomm-Maier, Ergänzungsband, § 1587 a Bz. 204 a.E., die bei der Hochrechnung die Werteinheiten der gesamten Versicherungszeit berücksichtigen, indem sie den Vomhundertsatz aus der Auskunft des Trägers der gRV übernehmen; anders etwa Trey, NJW 1978, 307; AG Esslingen, FamRZ 1979, 300; OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 595; wohl auch Zimmermann, Der Vers...