Leitsatz (amtlich)

Zu den aus § 998 BGB erstattungsfähigen Bestellungskosten des bösgläubigen und verklagten Landpächters gehören nur tatsächlich aufgewendete Kosten, nicht aber fiktive, nach Bedarfswerten ermittelte Düngemittelkosten. Wurden zur Düngung Gärreste aus der eigenen Biogasanlage des Pächters eingesetzt, die als bloßes Material, losgelöst von Transport- und Ausbringungskosten, in der betroffenen Region zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen erzielbaren Marktpreis hatten, sind die Gärreste als solche nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig bleiben aber die für die Ausbringung tatsächlich angefallenen eigenen Arbeits- und Maschinenstunden des Pächters.

 

Normenkette

BGB § 998

 

Verfahrensgang

AG Zeven (Urteil vom 09.04.2015; Aktenzeichen 5 Lw 55/14)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des AG- Landwirtschaftsgericht - Zeven vom 9.4.2015 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel im Ergebnis dahin bestätigt, dass die Klage abgewiesen bleibt.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: 4.224,33 EUR.

Beschwer für die Beklagte: 2.827,25 EUR.

 

Gründe

I. Nach Beendigung des Landpachtvertrages vom 1.10.2007 durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.9.2013 macht der Kläger als bisheriger Pächter gegenüber der Beklagten Verwendungsersatzansprüche (Bestellungskosten) aus § 998 BGB geltend zur Gesamthöhe von 8.681,89 EUR gem. Aufstellung Bl. 29 d.A. Die Beklagte erkennt von diesen Bestellungskosten einen Teilbetrag von 1.630,31 EUR betreffend den Aufwand für Mulchen, Drillen von zertifiziertem Winterroggen-Saatgut sowie Spritzen mit Pflanzenschutz auf dem Ackerschlag S. an. Sie hat insoweit die unbedingte Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag aus in der Berufungsinstanz unstreitig gewordenen Gegenforderungen wegen verspäteter Rückgabe der Pachtflächen zur Höhe von insgesamt 5.482,78 EUR erklärt. Mit dem Restbetrag aus dieser Gegenforderung hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer etwaig für berechtigt angesehenen weiter gehenden Klagforderung erklärt.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klagforderung als solche in Höhe eines Teilbetrages von 4.794,68 EUR für Aufwendungen auf den Ackerschlag S. (Anbau von Winterroggen als Endfrucht) für berechtigt erklärt, während es die Aufwendungen für die Ackerschläge I. und St. (Anbau von Winterroggen als Zwischenfrucht) für unbegründet hält. Das LG hat die Klage gleichwohl insgesamt abgewiesen, weil der berechtigte Teil der Klagforderung erloschen sei, durch unbedingte Aufrechnung in Höhe von 1.630,31 EUR und im Übrigen durch Hilfsaufrechnung mit den Gegenforderungen der Beklagten.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine Klagforderung in Höhe von 8.681,89 EUR uneingeschränkt weiter und meint deshalb, nach Abzug der Gegenforderungen zur Gesamthöhe von 5.482,78 EUR stehe ihm noch ein zu seinen Gunsten auszuurteilender Betrag von 3.199,11 EUR nebst Zinsen zu. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Klagforderung über den anerkannten Betrag von 1.630,31 EUR hinaus für berechtigt erklärt und auf diese Weise zu Unrecht mit materieller Rechtskraft über einen Betrag von 3.164,37 EUR aus der Hilfsaufrechnung entschieden worden sei.

Von einer weiter gehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Rechtsmittel der Parteien hin führt dazu, dass die Klagforderung in Höhe von 2.493,90 EUR betreffend die Aufwendungen für den Ackerschlag S. und in Höhe weiterer 1.963,66 EUR für die Ackerschläge I. und St. berechtigt ist, also in einer Gesamthöhe von 4.457,56 EUR. Diese Forderung des Klägers aus § 998 BGB ist jedoch durch Aufrechnung erloschen, und zwar in Höhe von 1.630,31 EUR durch unbedingte Aufrechnung, im Übrigen durch Hilfsaufrechnung mit einer in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Gegenforderung. Im Ergebnis verbleibt es deshalb bei der vom Landwirtschaftsgericht ausgesprochenen Klagabweisung.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte ist trotz Klagabweisung durch das Urteil des Landwirtschaftsgerichts beschwert. Bei einer Eventualaufrechnung ist, wenn die Klage wegen dieser abgewiesen wird, die beklagte Partei wegen der Rechtskraftregelung des § 322 Abs. 2 ZPO in der Höhe beschwert, in der über die Eventualaufrechnung entschieden worden ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 511 Rn. 26a).

2. Alle streitgegenständlichen Feldarbeiten des Klägers fanden ab 4.10.2013 statt, mithin nach rechtskräftig festgestelltem Pachtende per 30.9.2013 und lange nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage der Beklagten im Vorprozess. Damit richten sich die Erstattungsansprüche des Klägers nach §§ 994 f. BGB und n...

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