Verfahrensgang
AG Dorsten (Aktenzeichen 2 Lw 1/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dorsten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.533,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 20 % und der Kläger zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen der Nichtüberlassung von landwirtschaftlichen Flächen geltend.
Der Kläger ist Landwirt. Er betreibt Ackerbau und Viehhaltung (ca. 610 Mastbullen und 30 Milchkühe). Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger seines Vaters, des verstorbenen Herrn A, Eigentümer von landwirtschaftlichen Nutzflächen in einer Gesamtgröße von 11,9509 ha (davon 8,4168 ha Ackerland und ca. 3,5341 ha Grünland) in B. Der Vater des Beklagten hatte als Verpächter mit dem Vater des Klägers am 25.03.1991 einen schriftlichen Landpachtvertrag über landschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 11,9509 ha abgeschlossen. In dem schriftlichen Pachtvertrag war festgelegt, dass bei fristgerechter Kündigung das Pachtverhältnis am 31.10.2013 enden sollte. Im Jahr 1994 trat der Kläger an der Stelle seines Vaters in den Pachtvertrag ein. Am 18.01.2011 unterschrieben der verstorbene A und der Kläger ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:
"Hiermit wird vereinbart, dass der ursprüngliche Pachtvertrag vom 25.03.1991 und div. Nachträge, Zusatzvereinbarungen und Neuverträge zu v.g. Pachtvertrag einvernehmlich nach dessen Ablauf 2013 für weitere neun Jahre für 500 EUR/ha incl. Prämienrechten verlängert wird. Aufgrund der noch nicht absehbaren Änderung des Prämienrechts soll der richtige Pachtvertrag später geschlossen werden."
Mit Schreiben vom 24.09.2012 kündigte A die bestehenden Pachtverträge mit Wirkung zum 31.10.2013 und verpachtete die landwirtschaftlichen Flächen mit Wirkung vom 01.11.2013 an den Landwirt D. Der Kläger gab jedoch die Pachtflächen zum Stichtag nicht zurück. In dem Rechtsstreit 2 Lw 30/13 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dorsten stritten der Kläger und der Vater des Beklagten sodann darum, ob die Pachtverträge wirksam gekündigt worden waren und ob durch das Unterzeichnen des Schriftstücks vom 18.01.2011 eine Verlängerung der Pachtverträge vereinbart worden war. Im Berufungsverfahren wurde der Kläger am 16.10.2014 durch den Senat verurteilt, die gepachteten Nutzflächen von insgesamt 11,595 ha an den Verpächter A herauszugeben (10 U 6/14 OLG Hamm = 2 Lw 30/13 AG Dorsten). Zur Begründung führte der Senat in dem Urteil aus, die Landpachtverträge seien mit Wirkung zum 31.10.2013 wirksam gekündigt worden. Das Schriftstück vom 18.01.2011 stelle keine bindende Vertragsverlängerung dar. Ein beiderseitiger Rechtsbindungswille könne nicht festgestellt werden. Daraufhin gab der Kläger die verpachteten Nutzflächen im Winter 2014/2015 an den Beklagten zurück. Anschließend erhob der Kläger am 30.03.2016 Klage auf Zustimmung des Beklagten zum Abschluss eines Landpachtvertrages (2 Lw 17/16 AG Dorsten). Mit Urteil vom 03.08.2016 wies das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dorsten die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den Abschluss eines Pachtvertrages, denn das Schriftstück vom 18.11.2011 entfalte gemäß den Ausführungen des Senates in der vorangegangenen Entscheidung keine rechtlichen Bindungen. Im darauf folgenden Berufungsverfahren (10 U 66/16 OLG Hamm) erließ der Senat zunächst am 08.12.2016 einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, in dem der Senat darlegte, dass das Schriftstück vom 18.11.2011 keinen bindenden Vorvertrag darstelle, weil es an dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswille fehle. Durch weiteres Urteil des Senats vom 07.12.2017 wurde der Beklagte nach Anhörung der Parteien verurteilt, dem Kläger ein Angebot für den Abschluss eines neuen Pachtvertrages zu machen. Der Senat begründete dies nunmehr damit, dass es sich bei dem Schriftstück vom 18.01.2011 um einen bindenden Pachtvorvertrag handele, der den Beklagten zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit dem Kläger verpflichte. Durch die Annahme der vom Beklagten infolge der Rechtskraft der Entscheidung abgegebenen Vertragsangebote seitens des Klägers kamen sodann zwei Pachtverträge mit einer Pachtzeit vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2022 verbindlich zustande. Durch Urteil des Senats vom 11.10.2018 (10 U 15/17 OLG Hamm) wurden Schadensersatzansprüche de...