Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare gegen den nicht am Verfahren teilnehmenden Kfz-Versicherer
Leitsatz (amtlich)
Kein direkter Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Versicherer, der seine Teilnahme am Sachverständigenverfahren von vornherein ausdrücklich verweigert
Umständen beteiligen wolle, ist er keinem der beiden vom Versicherungsnehmer dennoch mit der Durchführung dieses Verfahrensbeauftragten Sachverständigen direkt zur Vergütung verpflichtet.
Normenkette
BGB § 168 S. 2, §§ 679, 683 S. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 18.01.2023; Aktenzeichen 14 O 133/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 6.211,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung verschiedener Sachverständigenhonorare in Anspruch.
Der Kläger wurde von mehreren Versicherungsnehmern der Beklagten gemäß A.2.6.2. AKB als "zweiter" Sachverständiger für die Durchführung von Sachverständigenverfahren nach A.2.6. AKB (die vereinbarten AKB entsprechen insoweit den Muster-AKB 2015) benannt, nachdem die Beklagte als Versicherer das ihr zustehende Recht, selbst einen Sachverständigen zu benennen, nicht nutzte. Der Fall erhält sein besonderes Gepräge zum einen durch den Umstand, dass die betreffenden Versicherungsnehmer den Beklagten keineswegs selbst benannten, sondern ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die jeweilige Reparaturwerkstatt abtraten, die den Sachverständigen H. einschalteten, als die Beklagte die jeweilige Rechnung nicht vollständig bezahlte. Der Sachverständige H. ließ sich sodann von den Versicherungsnehmern eine Vollmacht erteilen, das Sachverständigenverfahren für sie durchzuführen und in diesen Verfahren als ihr ("eigener") Sachverständiger aufzutreten und überdies auch alle für sie notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Sachverständige H. suchte sodann den Kläger aus und beauftragte ihn kraft der ihm erteilten Vollmacht der Versicherungsnehmer als Sachverständigen der Beklagten. Zum anderen unterließ die Beklagte nicht bloß ihre Mitwirkung an dem jeweiligen Sachverständigenverfahren, sondern machte insbesondere dem Sachverständigen H. mehrfach deutlich, dass sie die Durchführung der Verfahren in den betroffenen Fällen für unzulässig halte und unter keinen Umständen daran teilnehmen wolle.
Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, an den Kläger für dessen Teilnahme an den Sachverständigenverfahren das berechnete Honorar zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sachverständigenverfahren seien in zulässiger Weise durchgeführt worden, weil durchweg die Frage der Höhe des jeweiligen Schadens an den Kraftfahrzeugen der Versicherungsnehmer streitig gewesen sei. Der von der Beklagten angenommene Verstoß des Sachverständigen H. gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor; die Durchführung einer Rechtsberatung sei nicht erkennbar. Die einschlägige Regelung in den AKB sei dahin auszulegen, dass die Beklagte Schuldnerin der Honorarforderung des für sie benannten ("zweiten") Sachverständigen sein müsse, weil andernfalls dem Versicherungsnehmer wegen zu hoher wirtschaftlicher Risiken die Durchführung dieses Verfahrens praktisch unmöglich gemacht werde, wenn der Versicherer nicht aktiv teilnehme.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt und vor allem den Einwand wiederholt, dass in der Mehrzahl der fraglichen Schadensfälle technische Fragen gar nicht streitig gewesen seien, sondern nur rechtliche, für deren Beantwortung der Sachverständigenausschuss nach AKB A.2.6.1. aber nicht zuständig gewesen sei. Sie wiederholt gleichfalls ihre Auffassung, dass schon das Ingangsetzen der Verfahren nicht wirksam gewesen sei, weil der Sachverständige H. unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz eine rechtsberatende Tätigkeit für die Versicherungsnehmer entfaltet habe, unter anderem indem er auch Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingelegt und den Versicherungsnehmern überdies - insoweit streitig - vollständige Kostenfreiheit der Sachverständigenverfahren zugesichert habe. Auch vermisst die Beklagte nach wie vor die Benennung einer tauglichen Anspruchsgrundlage.
Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Kläger g...