Leitsatz (amtlich)
1. Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein; es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.
2. Architektenhonoraransprüche aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., auch wenn die Rechnung nach dem 1.1.2002 gestellt wird.
Normenkette
BGB a.F. §§ 196, 195; HOAI § 8
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 1 O 44/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht Honoraransprüche aus einem vom Beklagten mündlich am 24.10.2000 erteilten Architektenauftrag zur Planung der Freianlagen seines umgebauten Wohnhauses in Bückeburg geltend. Die Parteien streiten über den Umfang des erteilten Auftrages, insbesondere darüber, ob dieser auch Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI umfasste. Der Beklagte bestreitet die dahingehende Behauptung des Klägers und erhebt deshalb unter Berufung auf eine seiner Ansicht nach als Schlussrechnung zu bewertende Abrechnung des Klägers über Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 vom 25.6.2003 die Einrede der Verjährung. Ferner erhebt er Einwendungen gegen die Höhe des vom Kläger aufgrund einer späteren Abrechnung vom 29.11.2006 errechneten und der Klage zugrunde liegenden Honorars.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das LG hat mit seinem am 28.2.2008 verkündeten Urteil, auf das auch im Übrigen zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Honoraranspruch des Klägers sei verjährt. Denn sein Anspruch sei bereits mit Erteilung der Rechnung vom 25.6.2003 fällig geworden, da diese als Schlussrechnung zu qualifizieren sei. Das ergebe sich sowohl aus dem Inhalt der Rechnung als auch daraus, dass der Kläger entgegen seiner Bewertung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 24.10.2000 nicht umfassend damit betraut worden sei, auch Leistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Honoraransprüche aus der Rechnung vom 29.11.2006 in voller Höhe weiterverfolgt. Er rügt, entgegen der Auffassung des LG sei dieser Anspruch nicht verjährt. Denn der hierfür beweispflichtige Beklagte habe die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 9 nicht bewiesen. Diese Beweislastverteilung habe das LG verkannt. Vor diesem Hintergrund sei die frühere Rechnung vom 25.6.2003 über die Leistungsphasen 1 bis 8 nicht als Schlussrechnung zu qualifizieren, denn die Gesamtleistung sei damals noch nicht erbracht gewesen, weil die mitbeauftragte Objektbetreuung noch weiter angedauert habe. Dass zum Leistungsumfang auch Tätigkeiten der Leistungsphase 9 gehört hätten, folge schon daraus, dass er - der Kläger - insoweit tatsächlich tätig geworden sei. Hierzu nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, wonach er am 6.2.2002 auf Veranlassung des Beklagten ggü. dem Gartenbauunternehmen S. eine mangelhafte Ausführung der Tropfkanten an der straßenseitigen Gartenmauer gerügt, am 30.8.2002 - ebenfalls im Auftrag des Beklagten - ggü. der Firma S. ein Nachpflanzen nicht angegangener Pflanzen gefordert, am 27.8.2003 nach entsprechender Mängelmitteilung des Beklagten eine Mängelrüge an den betreffenden Bauunternehmer über Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand der Einliegerwohnung aufgrund fehlerhafter Bodenanfüllung erhoben und schließlich am 25.8.2006 aufgrund entsprechender Mitteilung des Beklagten ggü. dem Bauunternehmen Risse in der straßenseitigen Mauer gerügt habe. Zwar sei es zutreffend, dass die Parteien im Oktober 2000 bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich über einzelne Leistungsphasen gesprochen hätten. Es sei aber klar gewesen, dass er - der Kläger - alle Leistungen hinsichtlich der Freianlagen hätte erbringen sollen, die für die Planung und Ausführung erforderlich gewesen seien. Dazu hätten auch die Leistungen der Leistungsphase 9 gehört. Dem stehe das vom LG zitierte klägerische Schreiben vom 26.2.2004 nicht entgegen. Denn dieses Schreiben habe lediglich den Zweck gehabt, eine Feststellung zu erreichen, dass die bisherigen Architektenleistungen mangelfrei erbracht worden seien, nachdem der Beklagte ohne Angabe einer Begründung die Abschlagsrechnung vom 25.6.2003 nicht bezahlt habe. Ferner habe das...