Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 7 O 26/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 28.3.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.1.2003 um 19:15 Uhr auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung Hannover. Der Unfall ereignete sich wie folgt: Auf der BAB 7 fuhr auf dem rechten Fahrstreifen der Lkw Volvo der Klägerin, geführt von ihrem Fahrer Steffen Wagner. Er wurde auf dem linken Fahrstreifen von drei Pkw überholt, und zwar zuerst von einem Pkw Passat Variant, gefahren vom Beklagten zu 2 und versichert bei der Beklagten zu 3, sodann von einem Pkw Seat Toledo, gefahren von dem bei dem anschließenden Unfall getöteten Fahrer Nicolai Pletz und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert, schließlich noch von einem Pkw Passat, gefahren von dem Beklagten zu 4 und ebenfalls bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel, die Sicht war zudem durch Schnee, Schneeregen und Hagel beeinträchtigt, darüber hinaus hatte sich im Bereich der Unfallstelle durch dichten Hagelfall eine Eisfläche gebildet. Der Lkw der Klägerin bewegte sich trotz dieser Sicht- und Straßenverhältnisse mit einer - sachverständig auch durch Diagrammscheibenauswertung festgestellten - Geschwindigkeit von etwa 90 km/h. Die überholenden drei Pkw fuhren dementsprechend deutlich schneller. Kurz nachdem die drei Pkw an dem Lkw der Klägerin vorbeigefahren waren, kam der Pkw Passat Variant (Beklagte zu 2 und 3) ins Schleudern. Der dahinterfahrende Pkw Seat Toledo (Verstorbener Pletz und Beklagte zu 1) kollidierte unmittelbar darauf mit der linken hinteren Seite des Passats Variant, dessen schleudernde Drehbewegung durch diesen Anstoß verstärkt wurde. Der Pkw Seat Toledo wurde kollisionsbedingt auf die rechte Fahrspur gestoßen. Der hinter dem Seat Toledo fahrende Passat der Beklagten zu 4 und 1 konnte dem Passat Variant der Beklagten zu 2 und 3 nicht mehr ausweichen und streifte diesen an der rechten Seite. Der Passat Variant wurde durch diesen zweiten Anstoß nach links in die Leitplanke geschoben, der Passat der Beklagten zu 4 und 1 wurde dagegen - wie zuvor schon der Pkw Seat Toledo - auf die rechte Fahrbahn abgelenkt. Dort stieß er dann auf das Heck des Pkw Seat Toledo, der dadurch in eine Drehbewegung gebracht wurde und so mit der Vorderseite in Gegenrichtung auf die rechte Fahrspur geriet. Der Passat der Beklagten zu 4 und 1 wurde ganz rechts auf den Standstreifen gestoßen. In dem Moment, als der Seat Toledo drehend mit der Vorderseite entgegen der Fahrtrichtung auf die rechte Fahrspur geriet, kam von hinten der Lkw der Klägerin und kollidierte mit dem Pkw Seat vorne links bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw von 76 km/h. Der Fahrer des Seat wurde dabei getötet, seine Beifahrer Alexander und Vera Hess schwer verletzt. Am Lkw der Klägerin entstand erheblicher Sachschaden i.H.v. 26.337,28 EUR, den sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern erstattet verlangt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Fahrer habe sich richtig und den Straßen- und Wetterverhältnissen entsprechend ideal verhalten. Der Unfall sei für ihren Fahrer unvermeidbar gewesen.
Die Beklagten haben diesen Standpunkt nicht nachvollziehen können. Zudem hat die Beklagte zu 3 ggü. der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
Sie hat Zahlungen für die verletzten Beifahrer im Pkw Seat Toledo i.H.v. 23.599,28 EUR bezüglich Alexander Hess und i.H.v. weiteren 48.596,69 EUR bezüglich Vera Hess, sowie außerdem an die Feuerwehr von 5.305 EUR und an das Straßenbauamt von 2.214,71 EUR, insgesamt also i.H.v. 79.715,68 EUR (vgl. dazu Bl. 247 f. und 301 d.A.) erbracht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne im Rahmen der Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG lediglich 70 % des erlittenen Schadens erstattet verlangen, weil ihren Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Er sei in jedem Fall zu schnell gefahren. Der Klägerin stehe deshalb nur eine Forderung über 18.436,09 EUR zu, die jedoch aufgrund der seitens der Beklagten zu 3 erklärten Aufrechnung insgesamt erloschen sei (vgl. LGU 8 und 9).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin jede eigene Haftung auch nur aus Betriebsgefahr für unberechtigt hält und deshalb von einer vollen Einstandspflicht der Beklagten ausgeht. Ihr Fahrer Wagner habe insbesondere aufgrund aufspritzender "Gischt" praktisch keine Sicht mehr gehabt. Er hätte sich deshalb auf den Unfallhergang nicht einstellen un...