Normenkette
BGB §§ 631, 633
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 19 O 4982/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.6.2002 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer für die Kläger beträgt 9.889,58 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu.
1. Die Kläger haben insb. keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars ggü. dem Beklagten. Der Abschluss eines dafür erforderlichen Architektenvertrages zwischen den Parteien lässt sich nämlich im Gegensatz zur Auffassung des LG nicht feststellen.
Soweit die Kläger eine Vergütung ggü. dem Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen für den Abschluss eines Architektenvertrages darlegungs- und beweispflichtig. Zwar kommen dem Architekten bei der Beurteilung, ob ein mit beiderseitigem schuldrechtlichen Bindungswillen geschlossener Architektenvertrag vorliegt oder ob seine Tätigkeit noch im honorarfreien Akquisitionsbereich erfolgt ist, Erleichterungen seiner Darlegungslast zugute; gleichwohl sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit ist es anerkannt, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig – zumindest stillschweigend – einen Architektenvertrag abschließt und demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss. Dies gilt umso mehr, wenn die verlangte Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist, weil solche Leistungen i.d.R. – wie jeder weiß – nicht unentgeltlich erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH v. 5.6.1997 – VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33 ff. = MDR 1997, 1023; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 612 ff. m.w.N.). Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist gleichwohl auch unter Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze der Abschluss eines Architektenvertrages nicht anzunehmen.
Unstreitig ist kein schriftlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Aber auch der Abschluss eines mündlichen oder auch nur stillschweigend geschlossenen Vertrages lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst für die erste Zusammenkunft zwischen Mitarbeitern des Beklagten und dem Kläger zu 3) am 25.2.1998. Wie die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme, d.h. insb. die Vernehmung der Zeugen A., B. und C., ergeben hat, stand bei dieser Gelegenheit die Frage im Vordergrund, ob das vom Beklagten in Aussicht genommene Bauvorhaben in Y., nämlich die Aufstockung des früheren X.-Komplexes um zwei Etagen und die Einrichtung von Parkplätzen für Betriebsfahrzeuge im Kellergeschoss bei Einhaltung des dem Beklagten maximal möglichen Kostenrahmens von 4 Mio. DM, überhaupt realisierbar war. Dass der Kläger zu 3) in dieser Phase der Zusammenarbeit mit dem Beklagten, in der noch völlig offen war, ob sich dessen Vorstellungen tatsächlich umsetzen ließen, eine reine Akquisitionstätigkeit entfaltete, bedarf keiner näheren Begründung.
Auch anlässlich des Ende Juni 1998 zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels – Anfrage des Beklagten vom 25.6.1998 (Bl. 4) und Antwort des Klägers zu 3) vom 29.6.1998 (Bl. 32) – ist es zu keinem stillschweigenden Vertragsabschluss gekommen. Aus dem genannten Schreiben des Beklagen ergab sich nämlich gerade, dass der vom Kläger zu 3) erbetene Kostenvoranschlag zur Vorbereitung des Beschlusses über den Umzug der Geschäftsstelle des Beklagten in das Z.-Gebäude benötigt wurde. Darüber wollte sein Vorstand – wie es in dem genannten Schreiben des Beklagten weiter heißt – in seiner Sitzung vom 6.7.1998 entscheiden. Angesichts dieser Sachlage konnten aber auch die Kläger nicht annehmen, dass sich der Beklagte vor einer endgültigen Beschlussfassung über den Umzug seiner Geschäftsstelle ihnen ggü. rechtlich binden wollte.
Hinzu kommt, dass den Parteien – wie aus dem Schreiben des Klägers zu 3) vom 29.6.1998 (Bl. 32) und dem Schreiben des Beklagten vom 3.9.1998 (Bl. 123) folgt – von vornherein übereinstimmend bekannt war, dass sich die Vorstellungen des Beklagten ohnehin nur dann verwirklichen ließen, wenn dieser mehrere kleinere Grundstücksparzellen hinzuerwarb, die dem Kläger zu 3) bzw. seiner Familie gehörten. Solange es aber insoweit zu keiner endgültigen Einigung gekommen war, konnten auch die Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sie mit dann ihm später in Rechnung gestellten Architektenleistungen beauftragen wollte (und wurde). Im Übrigen dürfte der Kläger zu 3) ein persönliches Interesse an (weiteren) Akquisitionsleistungen gehabt haben, weil ihm daran gelegen war, die genannten Grundstücksparzellen an den Beklagten zu veräußern.
Dass sich auch die Kläger noch Ende ...