Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 14.11.2008; Aktenzeichen 13 O 210/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Wohnungsbrand aus einer mit dieser geschlossenen Hausratversicherung für seine Wohnung B. C. in H. in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag vom 22. Juli 2003 (Anlage K 1) liegen die VHB 92 (Anlage K 1) sowie der sog. "Top-Schutz" zugrunde (Anlage K 61, Bl. 162 - 164 d. A.). Zu den Hotelkosten heißt es bei den Besonderen Bedingungen:
"Mitversichert sind - ohne Mehrbeitrag - Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) bei unbewohnbarer Wohnung infolge eines Versicherungsfalles nach § 2 Nr. 1 h) VHB 92.
Top-Schutz:
Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt (maximal 100 €/Tag)."
Am 18. März 2006 kam es in der Wohnung des Klägers in dessen Abwesenheit zu einem Schwelbrand, bei dem Teile der Wohnungseinrichtung verbrannten, sowie - im überwiegenden Umfang - verrußten, wodurch die Wohnung unbewohnbar wurde. Der Kläger zeigte den Schaden der Beklagten am 22. März 2006 an (Anlage B 1). Ferner beauftragte er am 27. März 2006 die P. GmbH mit der Abholung und Reinigung von Haushaltsgegenständen (Anlage K 2). Hierfür stellte sie dem Kläger unter dem 11. Juli 2006 * 40.242,95 € in Rechnung (Anlage B 19).
Die Beklagte ließ am 27. März, 10. April und 28. April 2006 Sanierungsgutachten für die Wohnung durch den Sachverständigen Dr. W. erstellen (Anlagen B 2 a) bis c)). Ferner ließ die Beklagte durch den Sachverständigen S. ein Gutachten vom 26. Februar 2007 zu den Schäden an der Wohnungseinrichtung erstellen (Anlage B 18). Der Gutachter ermittelte den Schaden mit insgesamt 112.946,95 €, nämlich Hausrat zum Neuwert 72.454,00 €, Wertminderung Plattensammlung 250,00 € sowie 40.242,95 € für die Rechnung der P. GmbH. Mit Schreiben vom 30. März 2007 rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger den Schaden ab. Auf der Grundlage des Gutachtens S. ergab sich zzgl. der Unterbringungskosten vom 18. März bis 7. August 2006 von 900 € monatlich, insgesamt 4.140 €, ein Gesamtschadensbetrag von 117.086,95 €. Abzüglich bereits gezahlter Vorausleistungen von 50.000 € sowie der Übernahme der Kosten der Rechnung der P. GmbH zahlte die Beklagte an den Kläger weitere 26.844 €. Der Kläger hatte während der Brandsanierung vorübergehend mit seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn bei seiner ebenfalls in H. wohnenden Tochter gewohnt, die ihm am 30. September 2006 für den Zeitraum vom 20. März 2006 bis 3. September 2006 einen Betrag von 17.100 € in Rechnung stellte (Anlage B 16).
Der Kläger hat behauptet,
die Abrechnung des Sachverständigen S. hinsichtlich der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Hausratgegenstände sei unzutreffend und zu niedrig (Bl. 4 - 15, 91 - 113, 140 - 142, 184 - 202 d. A.). Die Sachen seien entweder durch den Brand zerstört worden, infolge der Rußbeaufschlagung nicht mehr nutzbar oder im Zuge des Brandes und seiner Beseitigung spurlos verschwunden. Sämtliche vom Kläger aufgeführten Sachen seien vor dem Brand auch vorhanden gewesen. Der Kläger und seine Familie hätten sich jeweils zum Schadensnachweis um die Heranziehung vergleichbarer Gegenstände gekümmert. Insoweit lägen überwiegend auch entsprechende Anschaffungsbelege vor. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2008 (Bl. 184 - 202 d. A.) verwiesen. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Unterbringungskosten von insgesamt 17.000 € zu, die er auch an seine Tochter gezahlt habe (Bl. 15, 89 - 91, 151 f. d. A.). Die Wohnung sei bis zum 4. September 2006 unbewohnbar gewesen, sodass er - statt in ein Hotel zu ziehen - zu seiner Tochter gezogen sei, die ihm entsprechenden Wohnraum bei sich zuhause zur Verfügung gestellt habe. Hierbei sei mit ihr ein Betrag von 170 € pro Tag vereinbart worden, sodass sich für 100 Tage eine Summe von 17.000 € ergebe. Hierbei müssten auch die gehobene Lage und Ausstattung seiner bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Weiter stünde ihm auch ein Anspruch auf Zahlung von 20.300 € wegen der Beschädigung seiner Wohnzimmerschrankwand zu (Bl. 16, 84 - 88, 142 f., 152 f. d. A.) zu. Bei der Wohnzimmerschrankwand handele es sich um einen beweglichen Gegenstand, der unter die Hausratversicherung, nicht dagegen unter die Gebäudeversicherung falle. Diese habe eine Zahlung auch nur unter Vorbehalt geleistet (vgl. Schreiben der H. ... kasse vom 15. Mai 2006, Anlage K 17). Die ursprünglich durch die Firma M. versuchte Sanierung sei au...