Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 20.09.2005) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihre Tochter eine Reise vom 19. Mai bis 26. Mai 2004 nach Italien, und zwar in den "Club A.".
In der Klageschrift hat die Klägerin zunächst behauptet, Vertragsgrundlage sei die Katalogbeschreibung der Beklagten in deren Reisekatalog. In diesem Katalog warb die Beklagte mit einem "Rund-um-die Uhr-Angebot": Tagsüber Spiele und sportliche Wettbewerbe. Sodann hat die Klägerin behauptet, vom Reisebüro keinen Katalog erhalten zu haben, sondern nur eine Bestätigung/Rechnung vom 21. April 2004. Die Klägerin hat sodann in der Verhandlung vor dem Landgericht noch weitere ähnliche Bestätigungen/Rechnungen überreichen können. In diesen bestätigte die Klägerin, dass die Reisebedingungen vollständig übermittelt worden seien, was die Klägerin in diesem Rechtsstreit in Abrede stellt.
Am 24. Mai 2004 kam es in der Ferienanlage zu einem Zwischenfall. Die in der Anlage tätige Animateurin äußerte gegenüber einem Kind: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, innerhalb von zwei Minuten 60 unterschiedliche Schuhe einzusammeln", worauf hin die anwesenden Gäste Schuhe auf die Bühne warfen. Eine unbekannte Person warf einen Schuh mit hohem, spitzen Absatz auf die Bühne, traf jedoch die Klägerin am Hinterkopf.
Die Klägerin wurde dadurch verletzt. Die restlichen beiden Tage ihres Urlaubs verbrachte sie mit Kopfschmerzen im Hotel. Zu Hause in Deutschland klangen die Symptome ab. Zwei Tage nach ärztlicher Untersuchung am 27. Mai 2004, ließen die Beschwerden nach. Nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei und begann den Vorfall zu vergessen.
Im Oktober/November 2004 vermehrten sich die Kopfschmerzen und die Klägerin litt unter weiteren Symptomen. Insbesondere entglitten ihr Gegenstände und Sprachstörungen machten sich bemerkbar. Im Krankenhaus diagnostizierten Ärzte einen Herdbefund links temporal, verursacht durch ein Schädel-Hirn-Trauma.
Die Klägerin behauptet, durch dieses Ereignis hätten sich ihre Lebensumstände verschlechtert. Insbesondere sei ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und sie leide unter Kopfschmerzen, welche eine hohe Medikation notwendig machten.
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 10. Januar 2005 Ansprüche an die Beklagte erhoben. In diesem Zusammenhang hat sie weiter erklärt, dass sie am Urlaubsort infolge ihres Gesundheitszustandes keinen Kontakt zur Reiseleitung aufnehmen konnte.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Rückerstattung eines Teils des Reisepreises, (Osteopathie)Behandlungs- und Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend; ferner beantragt sie Feststellung der Erstattungspflichtigkeit zukünftiger Schäden.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens in einem Umfang von 5 000 EUR bis 15 000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2005,
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 408 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2005 zu bezahlen,
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Unfall vom 24. Mai 2004 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt sich mit dem Bestreiten des schadensstiftenden Ereignisses und beruft sich auf den Ablauf der Monatsfrist des § 651 g BGB.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Frist des § 651 g BGB sei abgelaufen und die Klägerin mit Ansprüchen gegen sie als Reiseveranstalterin damit ausgeschlossen. Deliktische Ansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünden nicht.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g BGB schuldlos versäumt zu haben. Im Übrigen habe diese nicht zu laufen begonnen, weil sie entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 BGB-InfoV keinen Hinweis auf die Frist erhalten habe; die Hinweispflicht sei nicht aufgrund § 6 Abs. 4 BGB-InfoV erfüllt worden, weil sie keinen Prospekt erhalten habe, aus welchem sie diese Hinweise hätte entnehmen können.
Die Klägerin verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag weiter, den ursprünglichen Klageantrag II. aufgrund eines Rechenfehlers und wegen weiter entstandener Heilbehandlungs- und Fahrtkosten im Wege der Klageerhöhung mit der Maßgabe
die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 543 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2005 zu bezahlen
Die Beklagte verteidigt das Urteil.
Entscheidungsgründe
D...