Leitsatz (amtlich)
Der Hoferbe bzw. sein Rechtsnachfolger kann sich im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes berufen, wenn dieser bereits bei Übergabe an den Hoferben ein dauerhaftes negatives Geschäftsergebnis aufwies und die Parteien des Übergabevertrages davon ausgingen, die Erfüllung der Altenteilsleistungen werde auf Dauer zum Verbrauch der Substanz des Hofes führen.
Normenkette
HöfeO § 14; ZPO § 323; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Uelzen (Aktenzeichen 12 Lw 5/01) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des AG – Landwirtschaftsgericht – Uelzen vom 25.4.2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die jeweils im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin zu 12 %, die Antragsgegnerin zu 88 %.
Der Geschäftswert wird auf bis 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Altenteilsleistungen.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses, Bl. 171 d.A., verwiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten, die ihre jeweiligen erstinstanzlichen Standpunkte aufrecht erhalten.
Die Antragsgegnerin trägt insbesondere weiterhin vor, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes im Nebenerwerb in der bisherigen Form aufzugeben. Sie betreibe nur noch Hühnerhaltung mit Eierverkauf. Aus dem Hof sei das der Antragsgegnerin an sich geschuldete Altenteil nicht zu erwirtschaften.
Wegen des gestörten Verhältnisses der Beteiligten zueinander werde sie im Oktober 2001 vom Hof abziehen.
Die Antragstellerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruches. Insoweit begehrt sie Überbürdung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Antragsgegnerin.
II. Die Rechtsmittel beider Beteiligten sind zulässig, auch die Kostenbeschwerde der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung ist zwar regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar. Eine selbstständige Anfechtung ist jedoch dann zulässig, wenn die Beschwerde, mit der ein anderer Beteiligter die Entscheidung zur Hauptsache angegriffen hat, ihrerseits zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart v. 6.2.1990 – 10 WLw 23/89, RDL 1990, 180).
1. Die Kostenbeschwerde der Antragstellerin ist allerdings unbegründet.
Für das gesamte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, dass die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel bildet und die Grundsätze der § 91 ff. ZPO gerade nicht zur Anwendung kommen.
Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist demgemäß nach freiem Ermessen zu entscheiden. Es müssen, abgesehen vom Fall des Satzes 2 des § 45 LwVG besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des anderen aufzugeben (vgl. Barnstedt/Steffen, § 45 Rz. 17).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Begehren der Antragsgegnerin war nicht offensichtlich unbegründet gewesen oder gar rechtsmissbräuchlich.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ebenfalls unbegründet.
Es ist anerkannt, dass eine Abänderung von Altenteilsleistungen nach Treu und Glauben verlangt werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten gravierend geändert haben. In dem notariellen Hofübergabevertrag vom 3.2.1995 haben die vertragschließenden Parteien zudem Bezug genommen auf die Regelung des § 323 ZPO gerade für den Umfang der Baraltenteilsleistungen.
Im persönlichen Bereich der Beteiligten ist als wesentliche Änderung der Umstand eingetreten, dass der Sohn der Antragstellerin und Ehemann der Antragsgegnerin überraschend bereits am 30.10.1999 im Alter von 38 Jahren verstarb.
Hieraus folgen zunächst verminderte monatliche Einnahmen wegen des Wegfalls der Einnahmen des Ehemannes aus seiner Berufstätigkeit und statt dessen nunmehr der Bezug von Witwenrente.
Gleichwohl vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen, dass sich die Verhältnisse der Beteiligten gravierend geändert haben.
Der Verstorbene … war zum Zeitpunkt der Übergabe des Hofes an ihn als Samtgemeindearbeiter tätig und erzielte hieraus das wesentliche Einkommen für sich und seine Familie. So hatte er 1995 aus nicht selbstständiger Tätigkeit Einnahmen i.H.v. 51.405 DM, während aus der nebenberuflich ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit sich ein Negativeinkommen von 27.398 DM ergab. Von letzterem entfielen allerdings 6.696,62 DM auf die Abschreibung landwirtschaftlicher Geräte.
Für das Wirtschaftsjahr 1.7.1999 bis 30.6.2000 behauptet hingegen die Antragsgegnerin selbst, einen Gewinn von 29.075,75 DM erzielt zu haben. Diese Zahlen für 1999/2000 können jedoch nicht ohne weiteres herangezogen werden, da in diesem Wirtschaftsjahr von der Antragsgegnerin z.B. die Milchreferenzmenge veräußert...