Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Gewerberaummieters zur Erneuerung von Teppichböden bei Vertragsbeendigung; Berücksichtigung von Beweiseinrede aus einem selbständigen Beweisverfahren im Hauptprozeß
Orientierungssatz
1. Auch bei der Vermietung oder Verpachtung von Geschäftsraum gehört die Erneuerung eines Teppichbodens oder eines sonstigen Bodenbelages grundsätzlich nicht zu den vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen (entgegen OLG Düsseldorf, 1989-02-09, 10 U 96/88, NJW-RR 1989, 663; Anschluß OLG Stuttgart, 1995-03-06, 5 U 204/94, NJW-RR 1995, 1101).
Mangels anderweitiger Vereinbarung kann der Vermieter vom Mieter nach dessen Auszug deshalb keinen Schadenersatz wegen Nichtverfüllung einer Pflicht zur Teppichboden-Neuverlegung verlangen.
2. Im Hauptprozeß nach einem selbständigen Beweisverfahren sind auf die Beweiseinrede einer Partei Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung im Sinne der ZPO §§ 492 Abs 1, 355ff von dem Prozeßgericht zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die Mißachtung des Rechts auf Beteiligung der Parteien. Derartige Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren können eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweiserhebung vor dem Prozeßgericht gebieten.
Normenkette
BGB §§ 535, § 535 ff.; ZPO §§ 355, § 355ff, § 492 Abs. 1, § 493
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 9 O 376/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 541893 |
NZM 1998, 158 |
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