Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen, schuldet er eine Grundreinigung des Teppichbodens.[1] Unter einer Grundreinigung ist dabei eine fachmännische Reinigung durch ein hierauf spezialisiertes Gewerbeunternehmen zu verstehen. Der Mieter schuldet diese Leistung aber nicht ohne Weiteres, sondern nur dann, "wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrags infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden war".[2] Im Streitfall muss das Gericht entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Grundreinigung des Teppichbodens erforderlich war und welche Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gegebenenfalls angefallen wären. Will der Vermieter die Räume umbauen und den Teppichboden aus diesem Grund nicht weiter verwenden, soll der Mieter anstelle der Grundreinigung einen entsprechenden Geldbetrag schulden.[3]

Ungeklärt ist, ob die Renovierungspflicht auch die Pflicht zur Erneuerung eines unbrauchbar gewordenen Teppichbodens umfasst. Anerkannt ist, dass der Mieter aufgrund seiner Renovierungspflicht eine Raufasertapete erneuern muss, wenn diese infolge ihres Alters nicht mehr überstrichen werden kann. Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gehört die Erneuerung des Teppichbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen.[4] Der BGH hat die Frage noch nicht entschieden.

[1] BGH, Urteil v. 8.10.2008, VIII ZR 15/07.
[2] BGH, a. a. O..
[3] BGH, a. a. O..
[4] OLG Braunschweig, OLGR 1997 S. 85; OLG Celle, NZM 1998 S. 158; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995 S. 1101; OLG Hamm, RE v. 22.3.1991, NJW-RR 1991 S. 844; LG Regensburg, ZMR 2003 S. 933; LG Kiel, WuM 1993 S. 175; AG Dortmund, NJWE-MietR 1996 S. 76; a. A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989 S. 663.

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