Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 10 O 33/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 27.06.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim – 10 O 33/94 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 44.306,16 DM nebst 5% Zinsen auf 44.102,16 DM seit dem 15.08.1993 und 5% Zinsen auf Weitere 243,84 DM seit dem 12.04.1994 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe von
- 1 Sinus 80386 DX-40 Rechner/Server 8 MB RAM, 210 MB Festplatte,
- 2 Sinus 80386 DX-40 Rechner/Workstation Diskless, 4 MB RAM,
- 1 Sinns 80386 DX-40 Rechner, 4 MB RAM, 40 MB Festplatte, Wangtek-Streamer,
- 1 Unterbrechungsfreie Stromversorgung NBS 600 incl. Monitorcard f. Novell,
- 3 Philips Monitor Brilliance, 14”, 7 CM 5279, strahlungsarm n. MPR II,
- 1 Panasonic Quiet-Printing KX-P 2624 24-Nadel-Drucker,
- 1 HP LaserJet IIIP 4-Seiten-Laser-Drucker,
- 1 Novell Netware 3.11, 5 User,
- 1 WordPerfect 5.1 DOS, deutsch,
- 1 WordPerfect 5.1, Zusatzlizenz
- 1 am Auftragsverwaltung,
- 1 am Bestellwesen,
- 1 am Finanzbuchhaltung,
- 4 Thinnet-Safety-Line EAD/BNC Anschlußdosen 2-fach, AP, Thinnet-Safety-Line, Doppelkoaxial-Anschlußkabel, 2 m,
- 2 Thinnet-Safety-Line, Doppelkoaxial-Anschlußkabel 3 m,
- 10 Koaxialkabel RG 58,
- 6 Crimpstecker und
- 2 Endwiderstände.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 55% und der Beklagte zu 1 zu 45%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu I 45% und die Klägerin zu II 55%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zultragen die Klägerin zu II 10% und der Beklagte zulzu 90% Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.
Die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 10% und der Beklagte zulzu 90%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer: bis 60.000 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 (i.f.: „Beklagter”). hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin ist begründet.
I.
1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch auf Ruckabwicklung des durch die Auftragsbestätigung, vom, 16.04.1993 zustande gekommenen Vertrages über die Lieferung von Hard- und Software aus Verschulden bei Vertragsschluß (im folgenden: c.i.c.) zu. Die Beklagte hat ihr obliegende Beratungspflichten über den Vertragsgegenstand verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung wäre es .nicht zum Vertragsschluß gekommen.
a) Die Regelungen der Rechtsfigur der c.i.c. sind neben den grundsätzlich vorrangigen Sonderregelungen des Gewährleistungsrechts anwendbar. Es ist einhellig anerkannt, daß ein Schadenersatzanspruch aus c.i.c. dann neben den Gewährleistungsanspruch treten kann, wenn der Veräußerer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen die Beratung des Erwerbers übernommen oder zu übernehmen hatte und die Beratung sich auf die Beschaffenheit des erworbenen Gegenstandes bezieht (vgl. BGH NJW 84, 2983: OLG Köln CR 94, 212; Palandt, BGB-Kommentar, 55. Aufl., § 276 Rn. 80).
b) Eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten liegt vor. Die Klägerin war für den Beklagten erkennbar Laie auf dem Gebiet der EDV, selbst wenn sich der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Erwerb der Datenverarbeitungsanlage auf den Markt umgesehen haben sollte. Allein die bloße Orientierung durch informelle Gespräche macht aus einem EDV-Unkundigen keinen. Erwerber, der brauchbare Kenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten eines Computers hat oder der in der Lage ist, komplexe Software auf ihre Tauglichkeit für den gewählten Einsatzzweck zu beurteilen. Derartige Kenntnisse sind allenfalls den bei einem Erwerber vorauszusetzen, wenn er bereits in seinem Betrieb mit Datenverarbeitung umgegangen, ist und sich nunmehr ein für ihn geeigneteres System zulegen möchte.
Da der Beklagte als kompetenter Anbieter von Hard- und Software über größere Kenntnisse und umfangreichere Erfahrung im EDV-Bereich verfügt als die Klägerin, hatte er sie über die Geeignetheit der Software für ihre speziellen betrieblichen Belange zu beraten. Nur er hatte die notwendigen Kenntnisse, wie bestimmte Arbeitsabläufe im Betrieb der Klägerin sinnvoll in der Datenverarbeitung umzusetzen sind.
Zwar ist der Mitarbeiter … des Beklagten am 18. und 19. Februar 1993 im Betrieb der Klägerin gewesen, um die Betriebsvorgänge zu erfassen. Ersichtlich wären die dort gewonnenen Kenntnisse unzureichend oder sie fanden nicht die notwendige Berücksichtigung bei der Auswahlader Software. Denn sonst hätte der Beklagte der Klägerin kein für ihren Betrieb völlig ungeeignetes Programm anbieten können.
c) Die vom Beklagten vorgeschlagene und gelieferte Software war für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck ungeeignet. Zielsetzung der Datenverarbeitung war nach den Vorverhandlungen, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung vom 16.04.1...