Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 21.03.1973; Aktenzeichen 2 O 296/72) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. März 1973 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Klägerin 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1972 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Klägerin bis zur Höhe der von ihr aus Anlaß des Unfalls vom … dem Versicherten … zu gewährenden Verletztenrente den Schaden zu ersetzen, der dem Verletzten infolge unfallbedingter Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem 1. November 1972 entstanden ist und noch entsteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 3. Dezember 1969 verunglückte der am … geborene, bei der Klägerin unfallversicherte Schlosser … als Mitfahrer im Pkw eines Arbeitskollegen auf der Bundesstraße … als ein entgegenkommendes britisches Militärfahrzeug in die Fahrspur des Pkws geriet. Der Versicherte … zog sich bei diesem Unfall u.a. einen Bruch des linken Schulterblattes zu, der zur Beeinträchtigung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes führte. Die Haftung für den Schaden des Versicherten … ist vom Amt für Verteidigungslasten der Stadt Lüneburg durch Bescheid vom 7. Mai 1971 (Bl. 59–64 d. A. LünCC 1 a Nr. 3/72/70 – „2465 –) dem Grunde nach anerkannt worden. Die Erstattung der Rentenleistungen an …, die die Klägerin aus Gründen verminderter Arbeitsfähigkeit ab 4. Mai 1970 zahlt, hat das Amt für Verteidigungslasten durch seine Entschließung vom 15. August 1972 abgelehnt (Bl. 92–94 der vorgenannten Akten). Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 11. Oktober 1972 eingegangenen Klage gewendet.
Sie hat vorgetragen, die Firma …, bei der der Verletzte schon vor dem Unfall tätig gewesen ist, zahle diesem aus sozialen Erwägungen den bisherigen Lohn weiter, obwohl die Arbeitsleistungen des Verletzten sich wegen der Unfallfolgen um etwa 40 % vermindert hätten. Anstelle des tatsächlich gezahlten Monatsgehalts von 1.377 DM rechtfertigte die Tätigkeit des Verletzten bei der Firma … demnach nur ein um 40 % = 550,80 DM vermindertes Einkommen, so daß der Verletzte in diesem Umfang als geschädigt angesehen werden müsse, da die freiwillige Weiterzahlung des vollen Gehalts dem Schädiger nicht zugutekomme. Während … früher als Vorschlosser gearbeitet habe, könne er jetzt nur noch leichte Schreibarbeiten verrichten. In der Zeit vom 4. Mai 1970 bis zum 31. Oktober 1972 habe sie, die Klägerin, dem Verletzten monatliche Renten zwischen 219,70 DM und 292,90 DM in einer Gesamthöhe von 7.803,75 DM gezahlt.
Die Klägerin ist davon ausgegangen, daß Ersatzansprüche des Verletzten in dieser Höbe kraft Gesetzes voll auf sie übergegangen seien und daß auch wegen weiterer Rentenleistungen ab 1. November 1972 Schadensersatzansprüche von … auf sie übergegangen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.803,75 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Oktober (richtig: November) 1972 übergangsfähige Rentenleistungen im Rahmen von § 7 StVG zu ersetzen. (Bei dem Datum vom 1. Oktober 1972 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Verletzte … wegen des Unfalls nur mit einer geringer zu bewertenden Tätigkeit betraut werde. Sie hat weiterhin vorgetragen, aus dem Schreiben der Firma … vom 29. Oktober 1971 an das Amt für Verteidigungslasten sei zu erkennen, daß der Verletzte … von der Anstellungsfirma trotz verminderter Arbeitsleistungen wegen seiner besonderen Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit weiter beschäftigt werde. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Unfallverletzungen von … zu keinem echten Verdienstausfall, sondern nur zu einer theoretischen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten.
Das Landgericht hat den Zeugen … zu der Frage vernommen, ob … wegen des Unfalls unter veränderten Bedingungen tätig sei und ob 40 % des Arbeitsentgelts nur aus sozialen Gründen bezahlt würden (Bl. 26–29 d. A.). Durch das am 21. März 1973 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben (der Feststellungsausspruch knüpft im Tenor auf die Zeit nach dem 1. November 1972 an). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, daß 40 % der Bezüge des … von der Firma … aus sozialen Gründen freiwillig geleistet würden. Diese freiwilligen Leistungen kämen der Beklagten aber nicht zugute, so daß die Klägerin entsprechende Ersatzansprüche geltend machen könne.
Gegen dieses Urteil, das nich...