Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 12.12.1972; Aktenzeichen 7 O 212/72) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 1972 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Arbeitgeber des am … geborenen Installateurs …. Der Kläger hatte zu Gunsten des Installateurs … mit Beginn vom 1. Dezember 1972 bei der … AG eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme von 3.746 DM sollte bei einer Jahresprämie von 312 DM im Todesfalle der Witwe des Arbeitnehmers und im Erlebensfalle am 1. Dezember 1975 dem Arbeitnehmer selbst ausgezahlt werden. Nach den Versicherungsbedingungen war der Kläger als Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen und über die Versicherung bis zum Ableben des Versicherten frei zu verfügen (vgl. Versicherungsschein Bl. 19 d. A. und allgemeine Versicherungsbedingungen Bl. 19–23 d. A. des Arbeitsgerichts Hannover 2 Ca 8/72). Über den Versicherungsabschluß hatte der Kläger dem Arbeitnehmer … eine „Urkunde” ausgestellt, in welcher es u.a. heißt:
„Urkunde über eine „Betriebs- Treueversicherung” … In Anerkennung Ihrer bewährten Tätigkeit für unsere Firma und im Vertrauen auf Ihre weitere gute Mitarbeit haben wir bei der „… AG” mit Wirkung vom 1.12.1962 auf Ihr Leben eine „Betriebs-Treue-Versicherung” gegen einen laufenden Jahresbeitrag in Höhe von DM 312 abgeschlossen … Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der versicherten Leistungen – außer bei Invalidität infolge eines erlittenen Betriebsunfalles – erlischt Ihr Anspruch auf die Versicherungsleistung …” (Bl. 20 d. A.).
Am 11. November 1970 fuhr … auf dem Wege von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle mit seinem Moped, Versicherungskennzeichen … die bevorrechtigte … in … – aus Richtung … kommend – entlang. Als der Beklagte zu 1), der mit dem Personenwagen Opel-Kadett, Kennzeichen …, der Beklagten zu 2), die … entlang gefahren war, von dort nach links in die … straße einbiegen wollte, prallte der Mopedfahrer … auf der Kreuzung gegen den linken Vorderkotflügel des Wagens. Infolge dieses Unfalls erlitt … eine Trümmerfraktur im rechten Hüftgelenk, eine Oberschenkelfraktur und andere Verletzungen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, daß die Beklagten für den hierdurch eingetretenen Schaden einzustehen haben. Die Ersatzansprüche des Verletzten … sind teilweise aufgrund des Teilabfindungsvergleiches mit der Versicherung der Beklagten vom 16. März 1972 geregelt worden. In diesem Vergleich heißt es:
„Dieser Vergleich erstreckt sich nicht auf den materiellen Zukunftsschaden, insbesondere Verdienstausfall und evtl. Rentenausfall ab 1.3.1972.”
Das Arbeitsverhältnis von … beim Kläger ist am 28. April 1971 beendet worden, weil … wegen seiner Verletzungen nicht mehr in der Lage ist, weiter als Installateur zu arbeiten. Mit seiner am 11. Januar 1972 eingegangenen Klageschrift nahm … den Kläger beim Arbeitsgericht Hannover zum Aktenzeichen 2 Ca 8/72 mit dem Verlangen in Anspruch, darin einzuwilligen, daß … über die bis dahin eingezahlten Prämien für die Betriebs-Treue-Versicherung von zusammen 2.808 DM verfügen dürfe. In dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht in diesem Verfahren zwischen dem Kläger und … vom 24. März 1972 kam folgende Einigung zustande:
„Der Beklagte zahlt an den Kläger 2.000 DM netto.
Der Kläger tritt seine Ansprüche aus der Betriebs-Treue-Versicherung bei der … AG in Höhe von 2.808 DM an den Beklagten ab. Bis zur Höhe von 2.808 DM tritt der Kläger seine Ansprüche gegen den Schädiger aus dem Verkehrsunfall vom 11.11.1970 an den Beklagten ab …”
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß … durch das Unfallgeschehen vom 11. November 1970 nach den getroffenen Vereinbarungen seine Anwartschaftsrechte aus der Betriebs-Treue-Versicherung verloren habe, weil das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit der versicherten Leistungen beendet worden sei. Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz des entsprechenden Schadens in Höhe des ihm vergleichsweise abgetretenen Betrages von 2.808 DM in Anspruch genommen und vorgetragen, … habe unter dem 28. April 1971 bescheinigt, auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden zu sein.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner 2.808 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1972 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihm am 1. Dezember 1975 2.808 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß dem unfallgeschädigten … unmittelbare Ansprüche aus der Betriebs-Treue-Versicherung zugestanden haben, und haben verneint, daß ihm in dieser Hinsicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kläger ein Schaden entstanden sei. Sie haben sich im übrigen darauf berufen, daß ein etwaiger Ersatzanspruch … durch den Teilabfindungsvergleich v...