Leitsatz (amtlich)
1. Der Wirksamkeit eines Leasingvertrages steht nicht entgegen, daß der Leasingantrag und die Annahmeerklärung der Leasinggeberin nicht zeitgleich unterzeichnet werden.
2. Auf den Zugang der Annahmeerklärung durch den Leasinggeber i. S. v. § 130 BGB kommt es dann nicht an, wenn der Leasingnehmer gemäß dem Inhalt einer fett gedruckten Formularklausel auf der letzten Seite des Leasingvertragsformulars auf den Zugang der Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet.
3. Ein derartiger Verzicht ist auch bei formgebundenen Verträgen und auch aufgrund einer AGBKlausel möglich.
4. Ein Leasingvertrag ist dann nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB anzusehen, wenn der Leasingnehmer den Leasingvertrag nur deshalb unterzeichnet, weil der eigentliche Nutzer des Leasinggegenstandes nicht mehr kreditwürdig gewesen ist. In diesem Fall liegt kein Scheingeschäft vor, weil der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.
Normenkette
BGB §§ 117, 130; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.08.1999; Aktenzeichen 7 O 429/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.897,31 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 1997 zzgl. 9 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2 % und der Beklagte 98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 9.897,31 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug erfolgten Teilklagerücknahme in Höhe eines Betrages von 175,72 DM Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus dem von ihr unter ihrer früheren Firma abgeschlossenen Leasingvertrag vom 5./28. Februar 1996 über einen Pkw Peugeot 806 SRDT die Zahlung der im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 22. Oktober 1997 rückständigen beiden Bruttoleasingraten in Höhe von insgesamt 1.452 DM, Ersatz der Kosten für die Wertschätzung des Leasingfahrzeuges in dem Prüfgutachten des Sachverständigen M. vom 14. November 1997 in Höhe von 120 DM und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Leasingvertrages in Höhe des restlichen noch geltend gemachten Betrages von 8.325,31 DM beanspruchen.
1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass der Vertrag gemäß § 4 VerbrKrG i. V. m. § 125 BGB unwirksam ist. Sowohl der Leasingantrag als auch die Annahmeerklärung der Leasinggeberin sind auf einer Vertragsurkunde von den Parteien unterzeichnet worden, wenn auch nicht zeitgleich (Bl. 43 d. A.). Der Leasingantrag des Beklagten stammt vom 5. Februar 1996, die Annahmeerklärung der Klägerin vom 28. Februar 1996. Anhaltspunkte für eine unter Beachtung von § 151 Satz 2 BGB verspätete Annahme fehlen.
Auf den Zugang der Annahmeerklärung i. S. v. § 130 BGB kommt es nicht an. Der Beklagte hat nämlich gemäß dem Inhalt der fett gedruckten Formularklausel auf der letzten Seite des Leasingvertragsformulars auf den Zugang der Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet (Bl. 53 d. A.). Ein derartiger Verzicht ist auch bei formgebundenen Verträgen möglich (vgl. BGH NJWRR 1986, 1300 zu § 34 GWB). Gegen eine Verzichtserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. MünchKomm.Ulmer, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 23). Insbesondere gebietet der Schutzzweck des VerbrKrG keine einschränkende Auslegung, wenn, wie im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz, der Leasingnehmer durch den von ihm unterzeichneten voll ausgefüllten Leasingvertrag über die Konditionen des Vertrages ausreichend instruiert worden ist. Die in sich schlüssige und rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts, der der Senat beitritt, wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen. Außerdem hat der Beklagte die Widerrufsbelehrung in dem schriftlichen Leasingvertrag unterzeichnet. Die Leasinggeberin hat durch ihre Unterschrift unter der Vertragsurkunde die Geltung der von dem Leasingnehmer akzeptierten Vertragsbedingungen bestätigt.
Demgegenüber ist es für die Formwirksamkeit des Leasingvertrages ohne Bedeutung, ob der Beklagte eine Abschrift der Vertragserklärungen der Parteien erhalten hat. Zwar ist die der Klägerin als Leasinggeberin obliegende Beweislast für die Aushändigung einer entsprechenden Kopie des Leasingvertrages nicht wirksam durch die AGBKlausel im Leasingantrag abgeändert worden, mit der der Beklagte den Empfang der Kopie bestätigt hat. Eine derartige Klausel hält nämlich einer Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG nicht stand, weil sie nicht gesondert von dem Beklagten unterschrieben worden ist.
§ 4 Abs. 3 VerbrKrG enthält jedoch keine Wirksamkeitsvorauss...