Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverbot
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 05.07.1979; Aktenzeichen 7 O 91/79) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten und auf die Berufung der Verfügungsklägerin zu 1.) wird das am 5. Juli 1979 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Verfügungsklägerin zu 1) teilweise geändert:
Die auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben; die Anträge der Verfügungsklägerin zu 2.) vom 20. Juni 1979 werden zurückgewiesen.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 1.) wird dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 100.000 DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von einer Ordnungshaft bis zu 2 Monaten untersagt,
auf der Internationalen Maschinenausstellung „ITMA” in … vom … bis zum … für solche Textil- oder Chemiefaserverarbeitungsmaschinen absatzfördernd für andere Unternehmen tätig zu werden, die – nach Maßgabe des mit der Antragsschrift vom 12. Juni 1979 überreichten Prospekts „F.” – Konkurrenzprodukte der Verfügungsklägerin zu 1.) sind.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
- Die Verfügungsklägerin zu 1.) 4/10, die Verfügungsklägerin zu 2.) 5/10 und der Verfügungsbeklagte 1/10 der Gerichtskosten beider Instanzen;
- die Verfügungsklägerin zu 1.) 8/10 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 4/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten;
- die Verfügungsklägerin zu 2.) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll und 5/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten;
- der Verfügungsbeklagte 1/10 seiner eigenen und 2/10 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1.).
Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen (künftig: Klägerinnen) verlangen vom Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten), er möge es unterlassen, ihnen dadurch Wettbewerb zu machen, daß er als Geschäftsführer oder sonst für die Firma … (…) in … (künftig: B.) und deren verbundene Unternehmen tätig ist.
Der Beklagte trat im Jahre 1960 als Techniker in die Dienste der Klägerin zu 1.). Der schriftliche Anstellungsvertrag (Ablichtung Bl. 99 d.A.) wurde am 23. März 1961 um eine Kündigungsvereinbarung ergänzt, die für beide Teile eine halbjährliche Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember vorsah, sowie um ein Wettbewerbsverbot für zwei Jahre „nach Ausscheiden aus den Diensten” der Klägerin zu 1.) (Ablichtungen Bl. 11 und 10 d.A., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nachdem der Beklagte Leiter des Konstruktionsbüros geworden war, wurde er zunehmend auch im Verkaufsbereich und bei der Betreuung der Kunden tätig. Schließlich war er die „rechte Hand” des Geschäftsführers Dr. A. der zusammen mit seinem Bruder … (und früher auch seinem Vater) der wirtschaftliche Inhaber der A.-Gruppe ist. Da A. infolge einer Kriegsverletzung an einem ständigen aktiven Einsatz für das Unternehmen gehindert war, hatte der Beklagte während geschäftlicher oder krankheitsbedingter Abwesenheit des Dr. A. praktisch die Firmengruppe zu leiten; Dr. A. hatte zu ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte allerdings Dr. A. über alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu berichten, dem insoweit die letzte Entscheidung vorbehalten blieb. Durch eine Universal-Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2.), die damals die Firma A. „GmbH” führte, wurde der Beklagte am 15. Dezember 1974 zu derem weiterem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt (Ablichtung der Niederschrift Bl. 106 d.A.). Unstreitig sollte hierdurch der Stellung, die der Beklagte schon bis dahin faktisch im Unternehmen erreicht hatte, nach außen eine rechtliche Basis gegeben werden. Der Aufgabenbereich des Beklagten änderte sich nicht. Irgendwelche – wenn auch nur mündliche – Absprachen hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses wurden unstreitig nicht getroffen. Der Beklagte erhielt weiterhin sein Gehalt und seine sonstigen Bezüge, die zuletzt einen Gesamtwert von über 250.000 DM jährlich erreichten, von der Klägerin zu 1.).
Am 27. September und am 1. Oktober 1977 kam es zu persönlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und Dr. A., deren Inhalt und Tragweite von den Parteien unterschiedlich geschildert und bewertet werden. Mit Wirkung vom 4. Oktober 1977 war der Beklagte krankgeschrieben. Er richtete an diesem Tage ein Schreiben an Dr. A. mit dem er ankündigte, nach seiner Genesung nicht mehr für die A.-Gruppe arbeiten zu wollen; er schlug zugleich die Einzelheiten einer einvernehmlichen Trennung spätestens zum 30. Juni 1978 vor, mit der Maßgabe, beurlaubt zu werden und das Recht zu haben, sich nach einer neuen Position unter Entlassung aus dem Wettbewerbsverbot umsehen zu können. Nachdem er hierauf innerhalb der von ihm gesetzten Frist keine Antwort erhalten hatte, kündigte der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 1977 mit Wirkung zum 19. Oktober 1977 – bis dahin war er krankgeschrieben – aus wichtigem Grund....