Leitsatz (amtlich)
Früchte seit dem Erbfall stehen nicht nur dem durch Vorausvermächtnis bedachten Miterben zu, sondern auch dem durch Teilungsanordnung bevorzugten Miterben.
Normenkette
BGB § 2184
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 311/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.d. 1,3-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. 1,3-Fachen des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und zu gleichen Teilen die gewillkürten Erben ihrer am 17.7.2000 verstorbenen Mutter … (Bl. 7ff). Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer bebauter und unbebauter Grundstücke, nämlich
- des Hauses … in …, das sie bewohnte,
- des Hauses … in …, das der Beklagte zu 2) bewohnte
- von Wiesen und Ackerland.
Im September 1992 entwarf der Notar … einen Erbvertrag (Bl. 199), nach welchem die Erblasserin von ihren Kindern zu gleichen Teilen beerbt werden sollte. Das Grundstück … sollte der Kläger erhalten, das Grundstück in der … der Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 1 sollte das Wiesen- und Ackerland erhalten. Das sonstige Vermögen sollten die Erben zu gleichen Teilen erhalten (Entwurf Bl. 3 = Bl. 201d. A.).
Hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes sollte jedes Kind wertmäßig 1/3 erhalten. Darum sah der Erbvertragsentwurf eine Wertermittlung der Grundstücke auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages vor, der für alle Parteien verbindlich und die Grundlage für einen Ausgleichsbetrag sein sollte. Spätere Änderungen der Werte, gleich aus welchem Grunde, sollten unberücksichtigt bleiben. Der Kläger wandte gegen diesen Vertragsentwurf mit Schreiben vom 5.11.1992 ein, der Ausgleichsbetrag müsse dynamisiert bzw. der zu erwartenden Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst sein (Bl. 203f d.A.). Zum Abschluss des Erbvertrags kam es nicht.
Die Grundstückwerte ließ die Erblasserin gleichwohl Anfang 1993 ermitteln. Den Wert des dem Beklagten zu 2 zugedachten Grundstücks ermittelte der Sachverständige mit 235.000DM (Bl. 12, 24 d.A.), das der Beklagten zu 1 zugedachte Ackerland mit 10.000DM (Bl. 34, 39 d.A.) und das dem Kläger zugedachte Grundstück mit 145.000DM (Bl. 9 Mitte d. A.).
Am 23.6.1993 errichtete die Erblasserin sodann vor dem Notar … ein Testament (Bl. 7ff). Sie setzte die Parteien zu gleichen Teilen als ihre Erben ein und traf folgende „Teilungsbestimmung”, die zusammengefasst besagt:
Vor dem Hintergrund der gutachterlich festgestellten Grundstückswerte (1993) und anderer Faktoren (z.B. Vorempfänge) nahm die Erblasserein bestimmte Zuweisungen von Gegenständen an die Parteien vor. Die Grundstücke verteilte sie ebenso, wie bereits in dem Erbvertragsentwurf vorgesehen. Den Wert der Zuwendung an die Parteien bezifferte sie wie folgt:
Beklagter zu 2: 175.000DM
Kläger: 145.000DM
Beklagte zu 1: 120.000DM
Ferner enthält das Testament folgende Regelung:
„Wenn ich weniger hinterlasse als vorstehend aufgeführt, sollen die drei Kinder eine Ausgleichung untereinander im Verhältnis von 175.000DM (…), 155.000DM (…) und 120.000DM (…) vornehmen.
Wenn ich dagegen mehr hinterlasse, soll das restliche Vermögen gleichmäßig auf die drei Kinder aufgeteilt werden.
Weitere Ausgleichsansprüche der Kinder untereinander schließe ich hiermit aus.”
Hinsichtlich der weiteren Regelungen im Testament wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen (Bl. 7ff d. A.).
Jedenfalls ein Teil des der Beklagten zu 1 zugedachten Ackerlandes wurde Bauerwartungsland. Am 18.12.1998 verkaufte die Erblasserin knapp 2.500 qm für 54.758DM an die Kreissparkasse … (Bl. 45).
Am 17.7.2000 verstarb die Erblasserin. Am 3.4.2001 setzten die Parteien sich über einen Teil des Nachlasses mit notariell beurkundetem Vertrag auseinander (Bl. 72ff d. A.). Wie im Testament vorgesehen erhielt der Beklagte zu 2 das Grundstück in der …, der Kläger das Grundstück in der … und die Beklagte zu 1 Weide- und Ackerland zur Größe von 5.678 und 2.489m (§ 1 des Vertrages). Bei der Fläche von 2.489m handelt es sich um das bereits von der Erblasserin am 18.12.1998 an die Sparkasse … für 54.758DM verkaufte und aufgelassene Bauerwartungsland (Bl. 45, 74).
Ferner einigten die Parteien sich darüber, dass die Beklagte zu 1 auf den Warenbestand von 60.000DM und die zugedachten 50.000DM (zusammen 110.000DM) insgesamt 52.849DM erhalten habe und die Beklagte zu 1 aus dem Barnachlass vorab weitere 57.151DM erhalte (Bl. 74).
Nicht verteilt sind verschiedene zum Nachlass gehörende Giro- und Sparkonten bei der Kreissparkasse … und der Volksbank …. Hinsichtlich dieser zum Nachlass gehörenden Forderungen streben der Kläger mit der Klage und die Beklagten mit der Widerklage unterschiedliche Aufteilungen unter...