Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 30.07.2001; Aktenzeichen 616 F 2743/00) |
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt ist und die Geltendmachung des (anerkannten) Auskunftsanspruchs dann gegen § 226 BGB verstößt, wenn dieser aufgrund der Verjährung des Leistungsanspruchs nur noch als Selbstzweck geltend gemacht wird.
Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Ferner verlangt § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB die Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes. Dafür ist neben dem positiven Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen außerdem erforderlich, dass der Gläubiger diese Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt hat. Er muss also positiv von der Scheidung - als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache - einschließlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils gewusst haben. Kennenkönnen oder Kennenmüssen reicht nicht aus (BGH FamRZ 1997, 804). In einem einfach gelagerten Regelfall braucht der ausgleichspflichtige Ehegatte nur darzulegen und zu beweisen, dass der andere Ehegatte von den die Beendigung begründenden Umständen gewusst hat. Dann könne regelmäßig auf die Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes geschlossen werden (BGHZ 100, 203 ff.).
Nach Ansicht des Senats erscheint es höchst zweifelhaft, dass der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt #######, im Scheidungstermin am 3. Juli 1997 einen umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt hat, ohne seine Mandantin auf die Folgen eines derartigen Verzichts hinzuweisen, weil er durch eine derartige Verhaltensweise möglicherweise seine Pflichten als Rechtsanwalt verletzt hätte. Im Fall einer Belehrung der Klägerin über die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts bereits im Scheidungstermin wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin bereits vor Eingang des Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht im vorliegenden Verfahren am 4. Juli 2000 verjährt gewesen. Letztlich kann das jedoch dahinstehen, weil ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auch aus anderen Gründen verjährt ist.
Darüber hinaus hat die Klägerin unstreitig in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1997 Kenntnis von dem Rechtsmittelverzicht erhalten, so dass wahrscheinlich ist, dass sie ohne ausdrückliche Belehrung ihres Bevollmächtigten auch die rechtliche Bedeutung - die Beendigung des Güterstandes - erkannt hat, wie es im Fall der Scheidung angesichts der meist einfachen rechtlichen Zusammenhänge in aller Regel der Fall ist (vgl. BGH aaO.). Die Verjährungsfrist hätte daher auch aus diesem Grund bereits am 3. Juli 2000 abgelaufen sein können, so dass sie durch Klageerhebung nicht mehr hätte unterbrochen werden können. Letztlich braucht der Senat aber auch insoweit keine abschließende Entscheidung zu treffen.
Weiterhin könnte auch die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt ####### von der Beendigung des Güterstandes am 3. Juli 1997 den Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt haben, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin mit der Durchsetzung der Zugewinnausgleichsansprüche beauftragt gewesen wäre. Die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters ist zwar für den Verjährungsbeginn nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB regelmäßig unerheblich, weil die Bestimmung des § 166 Abs. 1 BGB nicht für die Kenntniserlangung nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB anwendbar ist, es sei denn, die Partei hat ihren rechtsgeschäftlichen Vertreter gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme rechtserheblicher Tatsachen übertragen (BGH FamRZ 1997, 806). Ob die Klägerin Rechtsanwalt ####### bereits am 3. Juli 1997 mit der Durchsetzung der Zugewinnausgleichsansprüche beauftragt hatte, kann jedoch dahinstehen, weil es auch hierauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankommt.
Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag jedenfalls spätestens durch Schreiben ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt #######, vom 4. Juli 1997 Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes erhalten. Dieses Schreiben hat die Klägerin nach eigenem Vortrag am 5. oder 6. Juli 1997 erhalten. Da es sich bei dem 6. Juli 1997 um einen Sonntag handelte, ist jedenfalls von einem Postzugang spätestens am Montag, den 7. Juli 1997, auszugehen, so dass spätestens an diesem Tag der Lauf der Verjährungsfrist begann.
Das Anerkenntnis des Beklagten vom 28. Oktober 1999 war nicht geeignet, die Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 208 BGB zu unterbrechen. Nach der Rechtsprechung des BGH führt ein Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs nicht dazu, dass auch die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch unterbrochen wird, wenn nicht zugleich...