Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 2 O 5721/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover vom 5.6.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des geschuldeten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, eine landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft, ein Entgelt für Futtermittel zu entrichten.

Die Firma B. in N. betrieb in dem Ort B. eine Schweinemastanlage. Neben der Schweinemastanlage in B. betrieb die Firma B. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) noch an mindestens zwei anderen Orten Aufzuchtanlagen für Tiere. Die Gemeinschuldnerin bezog die Ferkel für ihre Schweinezucht von der hiesigen Beklagten, welche die Jungtiere für den Betrieb in B. und zwei weitere Betriebe stets unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes lieferte. Die Klägerin lieferte in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft für den Betrieb in B. seit Jahren die Futtermittel. Wegen der Einzelheiten der Lieferungen und der letzten Zahlungen wird auf die zu den Akten gereichten Kontoauszüge Bl. 96–103 d.A. Bezug genommen. Danach stellte sich die Geschäftsverbindung in etwa so dar, dass dreimal monatlich, neben anderen kleineren Lieferungen Ergänzungsfutter mit einer Menge zwischen 20.000 kg und 27.000 kg geliefert wurde. Die Rechnungen hierfür machten zwischen 12.000 DM und 18.000 DM aus. Zahlungen der Gemeinschuldnerin gingen jeweils zum Monatsende zwischen 50.000 DM und 60.000 DM ein, so beispielsweise am 28.12.2000 58.000 DM, am 31.1.2001 58.000 DM, am 28.2. 55.000 DM, am 31.3. 52.000 DM. Letztmalig beiwirkte die Gemeinschuldnerin am 30.4.2001 eine Zahlung i.H.v. 45.000 DM. In der Folgezeit geriet die Gemeinschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Am 28.5.2001 wurde beim AG Frankfurt/Oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt.

Die Beklagte machte am 14.5.2001 von ihrem Eigentumsvorbehalt an den von ihr gelieferten bei der Gemeinschuldnerin befindlichen Ferkeln Gebrauch. Sie teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 12.6.2001 mit und erklärte, die Futtermittel und sonstigen Kosten für gelieferte Betriebsmittel ab dem 14.5.2001 zu übernehmen. Die von der Klägerin ab diesem Tage erbrachten Lieferungen und Leistungen sind, wie zwischen den Parteien unstr. ist, bezahlt.

Aus der Zeit vor dem 14.5.2001 bestehen jedoch unbezahlte Futtermittellieferungen und andere Leistungen der Klägerin, die sich zu 144.675,54 DM addieren.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte, die die Aufzucht der im Betrieb B. befindlichen ca. 6.000 Tiere übernommen und diese bei Schlachtreife veräußert habe, sei ihr aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehaltes, unter welchem auch die Lieferungen der Klägerin erfolgt seien, i.V.m. bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Weil die Beklagte unter Vernichtung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes der Klägerin aus den Futterlieferungen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 948, 947 Abs. 2 BGB den Gegenwert der Futtermittel auf Kosten der Klägerin erworben habe, in dem die Schweine die Futtermittel gefressen hätten, sei die Beklagte in sonstiger Weise bereichert und müsse diese Bereicherung gem. §§ 951, 812 BGB an die Klägerin herausgeben.

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass nicht sie, sondern die Gemeinschuldnerin bereichert worden sei.

Es ist unstreitig, dass der Beklagten aufgrund unbezahlt gebliebener Tierlieferungen für alle drei von der Gemeinschuldnerin betriebene Aufzuchtbetriebe höhere Forderungen zustanden, als sie den Veräußerungswert der in Binde übernommenen Ferkel ausmachten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die AGB der Klägerin seien in die Futtermittelkaufverträge zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin wirksam einbezogen. Die Klägerin habe dennoch Rechte an den gefütterten Tieren nicht erlangt, sondern habe gem. §§ 948, 947 Abs. 2 BGB das Eigentum an den Futtermitteln an den jeweiligen Eigentümer der Tiere, im Streitfall die Beklagte, verloren. Aufgrund der Leistung der Klägerin an die Gemeinschuldnerin seien bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Mit ihr wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das LG habe Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Das LG habe darauf abgestellt, dass die Klägerin habe vortragen müssen, dass die Beklagte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am streitbefangenen Futter bösgläubig gewesen sei. Hierzu trägt...

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