Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 5 O 79/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. November 1998 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Wert der Beschwer: 363.802,08 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … (im Folgenden: …). Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin waren Bau und Betrieb von umweltschonenden Elektrizitätswerken im In- und Ausland. Ihren Kapitalbedarf finanzierte die Gemeinschuldnerin vor allem mit in großer Zahl angebotenen stillen Beteiligungen, zum einen mit sog. typischen Beteiligungsverträgen ohne Verlustbeteiligung, aber garantierten Festverzinsungen auf eine Einmalanlage oder Rateneinlagen, zum anderen mit sog. atypischen Verträgen mit einer Verlustzuweisung bis zu einer Höhe von 100 % der Einlage im Beitrittsjahr. Es beteiligten sich ca. 38.500 Anleger. Der Beklagte war seit Gründung der Gemeinschuldnerin im Jahre 1989 bis Ende des Jahres 1996 Mitglied des Aufsichtsrates. Daneben war er auf Grund einer Treuhandvereinbarung in der Zeit vom 23. Januar 1991 bis 27. Januar 1997 verpflichtet, die Verwendung der eingezahlten Gesellschaftereinlagen zu kontrollieren.
Der Beklagte zeichnete am 17. Dezember 1994 eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung (Vertragstyp S) an der Gemeinschuldnerin in Höhe von 131.250 DM (Bl. 8/9) und am 20. Dezember 1994 eine weitere atypische stille Beteiligung über 200.000 DM (Bl. 10/11). Am 1. Oktober 1996 kündigte er die Beteiligungen mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund (Bl. 13). Mit zwei „Verträgen zur vorfristigen Auflösung der Beteiligung” vom 22. Oktober 1996 verpflichtete sich die …, die eingezahlten Kapitaleinlagen abzüglich einer Treuhändergebühr und einer Aufwandsverrechnung und zuzüglich von Ergebnisbeteiligungen für die Jahre 1995 und 1996 zurückzuzahlen (Bl. 14/15). Für die stillen Gesellschaftsbeteiligungen erhielt der Beklagte 218.333,33 DM bzw. 145.468,75 DM per Scheck ausgezahlt.
Durch – noch nicht bestandskräftige – Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 (s. Anlage AS 14 Anlagehefter) wurde die Gemeinschuldnerin aufgefordert, die Einlagen der typisch stillen Gesellschafter in Höhe von 140 Mio. DM unverzüglich zurückzuzahlen, da es sich um nach dem Kreditwesengesetz unzulässige Einlagengeschäfte handele. Kurzfristige liquide Mittel in einer solchen Größenordnung standen der Gemeinschuldnerin nicht zur Verfügung. Sie stellte am 16. Mai 1997 Konkursantrag; die Konkurseröffnung erfolgte am 24. Juli 1997.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung der Rückerstattung der. Gesellschaftsbeteiligung gemäß § 237 Abs. 1 HGB a.F. vorlägen. Die Rückzahlung der Einlagen sei innerhalb des letzten Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor, da der Beklagte weder den Gesellschaftsvertrag ordentlich noch außerordentlich habe kündigen dürfen; für eine außerordentliche Kündigung liege kein Grund vor. Der Kläger hat weiter behauptet, die Gründe, die zum Konkurs der Gemeinschuldnerin geführt hätten (Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit), hätten schon zum Zeitpunkt der geschlossenen Rückzahlungsverträge im Jahre 1996 vorgelegen, und dazu Ausführungen über die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin gemacht.
Der Kläger hat die Rückzahlung der dem Beklagten erstatteten Beträge aus seinen Beteiligungen verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 HGB a.F. in Abrede genommen, weil seine Kündigung berechtigt gewesen sei. Solche Kündigungen seien von der Gesellschaft auch immer als zulässig behandelt worden. Der wichtige Grund für die Kündigung sei die fehlende Identifizierung mit den Zielen der Gesellschaft gewesen, nachdem er als Aufsichtsratsmitglied bei der … habe ausscheiden und sein Amt als Treuhänder habe beenden sollen. Auch seien seine stillen Beteiligungen an der Gemeinschuldnerin nicht rechtswirksam begründet worden, da sie als Teilgewinnabführungsverträge der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung ins Handelsregister bedurft hätten. Im Übrigen stehe der Anfechtung § 237 Abs. 2 HGB entgegen, da alleiniger Grund für die Eröffnung des Konkursverfahren die Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen gewesen sei. Auch der Beklagte hat zur wirtschaftlichen Situation der Gemeinschuldnerin in der Zeit davor vorgetragen.
Das Landgericht hat der Klage stattg...