Leitsatz (amtlich)
Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit 'D. O.', genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als 'Der Obengenannte' versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Normenkette
BGB § 2247 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 12 O 113/08) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 8.2.2011 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.7.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert. Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerinnen mehr als je 133,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist weitgehend begründet.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten nur eine Hauptforderung in Höhe von jeweils 133,51 EUR.
I. Zu einem Teilbetrag von je 106,81 EUR folgt diese Forderung aus dem Klaggrund der Erbauseinandersetzung der Parteien nach deren am 16.10.2000 verstorbener Großmutter A. R. (§ 2047 Abs. 1, § 2042 Abs. 1 BGB) aufgrund folgender Berechnung, in welcher die streitigen Positionen gekennzeichnet sind:
Forderung gegen den Beklagten wegen Einzugs des Anspruchs der Erblasserin aus deren Girokonto durch diesen 1.813,74 DM
(Forderung gegen den Beklagten wegen Überweisung an sich vom Sparkonto der Erblasserin am 14.9.2000 i.H.v. 31.500 DM 0 DM
(Forderung gegen den Beklagten wegen Auflösung des Sparkontos mit dem Betrage von 574,73 DM 0 DM
Einbehalt des Inhalts der Geldbörse durch Beklagten 105,22 DM
(Entgegennahme von 4.000 DM durch Beklagten von der Erblasserin 0 DM
Summe 1.918,96 DM
Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Beerdigungskosten durch diesen 309,50 DM
(Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Zahlung der Friedhofsgebühren durch diesen (2.530 DM) 0 DM
Verbindlichkeit gegenüber Beklagtem wegen Erstattung in den Nachlass überzahlter Rente durch diesen 564,95 DM Differenz 1.044,51 DM davon je 1/5 208,90 DM entsprechend 106,81 EUR.
1. Die Parteien sind als Enkel der Erblasserin deren Erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4 BGB). Das Testament der Erblasserin vom 10.6.1988 enthält keine Erbeinsetzung des Beklagten, sondern nur das Vermächtnis des Hausrats der Erblasserin. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasserin dem Beklagten auch ihr Geldvermögen zuwenden wollte. Zum einen schreibt die Erblasserin in dem Satz unter ihrer Unterschrift nur von 'mein Konto', während sie zwei Konten hatte, zum anderen ist das Testament insoweit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Die Erblasserin hat es insoweit nicht eigenhändig unterschrieben (§ 2247 Abs. 1, 3 BGB). Die Abkürzung 'D. O.' reicht zur Feststellung der Urheberschaft der Erblasserin nicht aus. Sie verweist allenfalls, falls sie als 'Die Obengenannte' zu verstehen ist, auf die Unterschrift über dem Satz, der sich auf 'mein Konto' bezieht, erlaubt aber für sich gesehen nicht die Identifikation der Erblasserin, der das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift dient (dazu: Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2247 Rz. 10).
2. Als Erben der Erblasserin haben die Parteien gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 31.500 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten in sonstiger Weise auf Kosten der Erblasserin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Die Abhebung des genannten Betrages durch den Beklagten vom Sparkonto, das auf den Namen der Erblasserin lautete, mit anschließender Überweisung auf ein eigenes Konto am 14.9.2000, stellt keinen Eingriff des Beklagten in das Vermögen der Erblasserin dar. Diese hatte dem Beklagten die auf dem Konto verbuchte Forderung abgetreten, indem sie ihm das Sparbuch, in welchem diese Forderung gebucht war, an seinem Geburtstag, dem 26.8.2000, schenkweise übergeben hat. Dieses steht aufgrund der Aussagen, welche die geschiedene Ehefrau des Beklagten und deren Eltern als Zeugen vor dem Senat gemacht haben, zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugen haben übereinstimmend, wegen der Unterschiede in Details nicht ersichtlich miteinander abgestimmt, bekundet, die Erblasserin habe dem Beklagten das Sparbuch übergeben und dazu gesagt, es sei für ihn, worauf er es erfreut weggelegt habe.
a) Die Tatsachen, dass der Beklagte im Prozess erst anders hat vortragen lassen, als dass die Erblasserin ihm das Sparbuch geschenkt hat, und die Beweisaufnahme erster Instanz sein Bestreiten des Empfangs der 4.000 DM widerlegt und sein Verschweigen offenbart hat, das Geld für die Friedhofsgebühren vom Großvater der Parteien erhalten zu haben, erschüttern die Glaubwürdigkeit der Zeugen...