Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 8 O 474/97) |
Gründe
Über die zulässige Berufung des Beklagten konnte nur im Wege des Grund- und Teilurteils (§§ 301, 304 ZPO) entschieden werden, weil der Rechtsstreit nicht insgesamt entscheidungsreif ist, sondern - wie sich aus dem Beweisbeschluss vom heutigen Tage ergibt - teilweise beweisbedürftig ist.
I.
Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, soweit sich der Beklagte gegen den ausgeurteilten Anspruch in Höhe von 20.000 DM aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Heizkörperverkleidungen wendet. Hierzu könnte der Vortrag des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 19. Mai 2000 erheblich sein. Ein Ausschluss dieses Vortrages gem. § 296 a ZPO könnte prozessual problematisch sein (OLG Köln, OLGZ 1993, 128); jedenfalls rechtfertigt § 156 ZPO die Berücksichtigung dieses Vortrages, der auf dem Hinweis des Senats auf die Schadensberechnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2000 beruht.
II.
1. Hinsichtlich der mangelhaften Fenster ist dem Grunde nach eine Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung des Beklagten gegeben.
Dies hatte der Senat im Wege eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) festzuschreiben, da zur Höhe eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist und nur so über den entscheidungsreifen Anspruchsteil im Wege des Teilurteils ( § 301 ZPO) entschieden werden konnte.
Zwar kann dem Architekten nicht vorgeworfen werden, überhaupt die Firma ... mit der Erstellung der Fenster beauftragt zu haben. Die Herstellung von Fenstern gehört dem Grundsatz nach zum typischen Bereich eines Handwerksbetriebes, der auf dem Gebiet der Holzverarbeitung und Tischlerei tätig ist. Dies könnte daher nur dann anders gesehen werden, wenn entweder bereits vor entsprechender Auftragsvergabe sich die ... als unzuverlässig erwiesen hätte, oder die herzustellenden Fenster nicht nur Besonderheiten aufwiesen, sondern besonders schwierig - aus handwerklicher Sicht - herzustellen waren. Beides ist hier nicht nachvollziehbar. Der ... werden Fehler nicht vor Erteilung des Fensterauftrages vorgehalten. Die Fenster waren nach einem von der Firma ... erstellten Muster nachzubauen, ohne dass in Bezug auf den Fertigungsprozess Besonderheiten vorgetragen worden wären. Allerdings liegt eine Pflichtverletzung des Architekten darin, sich nicht vor dem Einbau und schon zuvor vor der Freigabe von Teilzahlungen auf diese Leistung davon überzeugt zu haben, dass die ... nach dem übergebenen Muster ordnungsgemäße Nachbauten gefertigt hatte. Hierfür ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im ersten Rechtszuge - entgegen späterem Vortrag in der Berufung - mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1998 (Bl. 183 d. A.) erklärt hat, die ... hätten den Auftrag erhalten, die Fenster nachzubauen, da sie diese nicht mehr habe kaufen können, weil sie keinen Kredit mehr gehabt habe. In der Berufungsbegründung wird ergänzend eingeräumt (Bl. 265 f. d. A.), dass der Beklagte im Hinblick auf die erbetene Abschlagsrechnung am 26. Mai 1993 auf Zahlungsschwierigkeiten der ... hingewiesen worden ist. Daraus war wenigstens die Gefahr ableitbar, dass sich Konsequenzen für die Qualität der Tischlerarbeiten ergeben könnten. Zudem hat der Sachverständige ... insbesondere bei seiner Anhörung im ersten Rechtszuges am 9. September 1998 für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, es habe sich insoweit um besondere Fenster - also nicht einfache Industriefenster - gehandelt, weil sie insbesondere wegen eines Mittelpfostens und einzeln unterteilter Flügel besonders ausgestaltet waren, die von dem Architekten geprüft werden müssen, bevor sie eingebaut werden. Dem schließt sich unter Berücksichtigung aller Umstände der Senat in seiner Bewertung an.
Hätte der Beklagte dieser Pflicht Genüge getan, wäre der Einbau der Fenster und jedwede Zahlung an die ... zu verhindern gewesen. Die Überprüfung der Fenster wäre nach Auffassung des Senats nämlich nicht erst unmittelbar vor dem Einbau (21. Juli 1993 ff.) vorzunehmen gewesen, sondern bereits vor Freigabe der Abschlagsrechnung, die per Scheck am 27. Mai 1993 bezahlt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt lagen nach dem ausdrücklichen Vortrag der Berufungsbegründung (Bl. 265 d. A.) nicht nur die eingekauften Materialien bei der ... vor, sondern es waren bereits Vorfertigungen geleistet. Aus diesen hätte der Beklagte die schwerwiegenden Mängel ersehen können, da nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... die Firma ... in jeder Beziehung vollständig unzureichend gearbeitet hatte und der Beklagte nach seinem Kenntnisstand als Architekt in der Lage gewesen wäre, diese Mängel zu erkennen.
2. Die Höhe des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches ergibt sich aus einem Vergleich der Ansprüche, welche der ... bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zugestanden hätten, mit den Aufwendungen, die der Kläger nunmehr zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes darüber hinaus aufbringen musste.
a) Der Kläger hat sich in diesem Rechtsstreit für die...