Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der im Rahmen eines güterrechtlichen Stufenantrages ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt ohne gleichzeitige Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.
Normenkette
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1375 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1, § 117 Abs. 2; ZPO §§ 254, 301, 256 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 30.01.2012; Aktenzeichen 621 F 436/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 30.1.2012 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, an das AG zurückverwiesen.
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten; im vorliegenden Verfahren betreibt der Ehemann mit einem am 24.1.2008 eingegangenen und am 7.2.2008 zugestellten Antrag die Scheidung der am 28.8.1998 geschlossenen Ehe. Neben dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau im Januar 2009 als Folgesache einen güterrechtlichen Stufenantrag anhängig gemacht, der sich nach wie vor auf der Auskunftsstufe befindet.
Nachdem der Ehemann Auskunft über sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Zustellung des Scheidungsantrages erteilt hatte, hat die Ehefrau von ihm erstmals mit Schriftsatz vom 24.8.2010 [Bl. UAGÜ II 281 f.] eine Vermögensauskunft auch zu dem - von ihr zunächst ohne weitere Begründung behaupteten - Trennungszeitpunkt 30.4.2002 begehrt. Der Ehemann ist mit Schriftsatz vom 1.11.2010 [Bl. UAGÜ 301 ff.] diesem Trennungszeitpunkt entgegengetreten. Die Ehefrau hat sich hinsichtlich des Trennungszeitpunktes später auf eine vermeintlich entsprechende Angabe im Scheidungsantrag ("die Trennung erfolgte bereits im April 2002") sowie die tatbestandliche Angabe in einem zwischen den Eheleuten geführten einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend den Trennungsunterhalt berufen.
Im anberaumten Termin vom 9.1.2012, zu dem das persönliche Erscheinen der Eheleute angeordnet, diesen (mit Abvermerk vom 20.12.2011 - Bl. UAGÜ II 345) allerdings nur formlos mitgeteilt worden war, ist der Ehemann nicht erschienen. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12.1.2012 [Bl. UAGÜ II 358] - unter Beweisantritt - im einzelnen dargetan, dass er aufgrund Urlaubsabwesenheit von der Terminierung erst nach dem Termin erfahren hatte. Ein ausdrücklich vorbehaltenes Ordnungsmittel ist gegen den Ehemann demzufolge auch nicht verhängt worden.
In dem besagten Termin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau den Auskunftsantrag auf den 30.4.2002 gestellt, über den zuvor noch nicht verhandelt worden war; die Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes hat keinen Gegenantrag gestellt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau wiederum hat einen Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung oder nach Lage der Akten nicht gestellt.
Mit - nicht als solchem bezeichneten - Teilbeschluss vom 30.1.2012 hat das AG den Ehemann antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet, wobei die Entscheidung mit Gründen versehen und nicht auf eine Säumnis des Ehemannes gestützt ist. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehnung versehen, nach der binnen Monatsfrist die Beschwerde eingelegt werden kann.
Mit am 22.3.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Ehemann gegen den ihm am 23.2.2012 zugestellten Teilbeschluss Beschwerde eingelegt und diese innerhalb insofern verlängerter Frist beim Senat begründet.
Er wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages, dass es sich bei dem 30.4.2002 nicht um den Trennungszeitpunkt handele, gegen die ausgesprochene Auskunftsverpflichtung und begehrt Abweisung des Stufenantrages insgesamt. Im Übrigen legt er dar, dass er zur Erfüllung einer stichtagsbezogenen Auskunftsverpflichtung allein im Hinblick auf seine vier Konten in der Schweiz, für die - wie durch in Ablichtung vorgelegte Schreiben bestätigt wird - bei einer Auskunft jeweils mindestens Kosten von 500 sfr entstehen werden, mindestens einen Betrag von 1.650 EUR aufwenden muss.
Die Ehefrau verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.
Der Senat hatte zunächst erwogen, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen, hat davon aber später Abstand genommen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich bei der amtsgerichtlichen Entscheidung...