Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Bedingungen der Hausratversicherung: Entschädigungsgrenze für Wertsachen
Leitsatz (amtlich)
§ 28 VHB 2003, der die Entschädigung für Wertsachen wie Schmucksachen, die sich außerhalb verschlossener Wertschutzschränke befinden, auf 25.000 EUR begrenzt, ist weder ungewöhnlich noch überraschend.
Normenkette
VHB 2003 § 28; BGB §§ 305, § 305 ff
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 10.02.2010) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.2.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht im Wege der Teilklage gegen die Beklagte Versicherungsleistungen wegen eines nach ihrem Vortrag im Wege des Einbruchdiebstahls aus einem Tresor entwendeten Colliers mit einem Wert von 24.000 EUR geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2003 der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde (Bl. 12 ff., Versicherungsschein Bl. 9 ff. d.A.).
Die Klägerin behauptet einen Einbruch in das von ihr und ihrem Ehemann bewohnte Haus in B. in der Nacht vom 28. auf den 29.9.2007. Weder die Polizei noch der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer K. entdeckten Einbruchspuren an der Hauseingangstür oder an dem Tresor, in dem sich das Collier nach dem Vortrag der Klägerin befunden haben soll. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen M. G., der unter dem 21.11.2007 ein Gutachten vorlegte (gesondert bzw. - in Kopie - Bl. 53 ff. d.A.). Dort heißt es:
"Die Untersuchung ergab, dass ein Öffnen der nur zugezogenen Hauseingangstür zum einen anhand der Kantenbeschädigungen an der vorderen Kante der Tür und korrespondierend an der Anschlagleiste des Blendrahmens ein Öffnen durch Einbringen eines Werkzeuges zum Zurückdrücken der Falle nicht ausgeschlossen werden konnte. Darüber hinaus bestand auch die Möglichkeit, dass versucht wurde, mit dem Golfschläger durch die Katzenklappe hindurchzugreifen, um damit innen den Drücker herunterzudrücken und die Tür zu öffnen. Dabei würden an der Tür und am Rahmen keine Spuren entstehen. Die Inaugenscheinnahme sämtlicher weiterer Türen und Fenster hatte ergeben, dass sich hieran keine Spuren befanden, die mit einer Werkzeugeinwirkung in Einklang gebracht werden konnten. An dem Wertbehältnis, das nicht mit der Wand oder dem Boden verschraubt war, befanden sich keine Spuren, die auf eine erfolgreiche Öffnung mit Werkzeugen hinwiesen. Bezüglich der eingegebenen Tastatur handelte es sich um das Hochzeitsdatum der Eheleute. Das eingesetzte Schloss der Firma L. verfügte nicht über einen Hintergrundspeicher; somit bestand keine Möglichkeit des Auslesens, ob evtl. durch mehrere Variationen von Eingaben Versuche vorgenommen wurden."
Die Beklagte zahlte die vereinbarte Maximalentschädigung von 25.000 EUR für diejenigen Schmucksachen, die sich außerhalb verschlossener Wertschutzschränke befanden, außerdem 235 EUR für Bargeld, und lehnte im Übrigen Leistungen ab (Bl. 130 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 28.9.2007 gegen 19:45 Uhr nach Hause gekommen. Einige Stunden später habe sie das Haus nochmals für kurze Zeit in der Absicht, mit ihrem Pkw zum Tanken zu fahren, verlassen, während ihr Ehemann sich bereits schlafen gelegt habe. Am nächsten Morgen habe man den Diebstahl von Geld und verschiedenen Wertsachen bemerkt. Der Safe, aus dem Wertsachen, darunter das Collier, gestohlen worden seien, sei verschlossen gewesen.
Die Beklagte hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Es fehle an stimmigen Einbruchspuren. Auch die "Theorie" der Öffnung durch die Katzenklappe mit einem Golfschläger hat die Beklagte bestritten. Eine solche Öffnung unterstellt, liege darin kein Einbrechen; das bloße Öffnen einer Tür durch Herabdrücken der Klinke stelle mangels Kraftaufwendung keinen versicherten Einbruchdiebstahl dar. Dass der Tresor nicht aufgebrochen worden sei, sei unstreitig, ein Nachschlüsseldiebstahl nicht behauptet. Hilfsweise hat die Beklagte sich darauf berufen, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Weiter hat die Beklagte die Einrede der Erfüllung im Hinblick auf die unter Vorbehalt erbrachten Leistungen erhoben. Weitere Leistungen könne die Klägerin nur beanspruchen, wenn sie beweise, dass sich die Schmucksachen bedingungsgemäß in einem verschlossenen VdS-anerkannten Wertschutzschrank, der mindestens 200 kg wiege oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Boden bündig eingelassen sei, befunden hätten.
Das LG hat nach Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe bereits das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht sc...