Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch bei Verlust des Ackerlandstatus einer Pachtfläche und Verpachtung als eingezäunte Pferdeweide

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine ehemalige Ackerfläche 16 Jahre lang als eingezäunte Pferdeweide genutzt und sodann in diesem Zustand an einen Pferdehalter verpachtet, ist die Rückgabe der Fläche in ebendiesem Zustand vertragsgemäß, selbst wenn in dem schriftlichen Pachtvertrag das betreffende Flurstück mit dem Zusatz "Ackerfläche" aufgeführt ist. In diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes des Ackerlandstatus, weil im Rechtssinne Dauergrünland entstanden ist, das einem Umbruchverbot unterliegt - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 28. April 2017 - LwZR 4/16 -, juris) - nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 1, § 586 Abs. 1, §§ 590, 596 Abs. 1; DGrünErhV ND § 2 Fassung: 2009-10-16; EGV 796/2004 Art. 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Burgwedel (Urteil vom 09.06.2017; Aktenzeichen 1 Lw 11/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Burgwedel vom 09.06.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.349,20 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger als Verpächter verlangt Schadensersatz wegen des Verlustes des Ackerlandstatus der Pachtfläche aufgrund der Entstehung von Dauergrünland.

Mit schriftlichem landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 6. Februar 2010, einem Folgevertrag nach dem Erstpachtvertrag vom 18.09.1994, pachtete der Beklagte eine 0,9722 ha große landwirtschaftliche Fläche ("Ackerfläche"), um sie, wie vertraglich gestattet, als eingezäunte Pferdeweide zu nutzen. Das Pachtverhältnis endete zum 30. September 2016. Zu diesem Termin wurde die Pachtfläche als eingezäunte Pferdeweide an den Kläger zurückgegeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, den Ackerlandstatus der Pachtfläche nachzuweisen und den Weidezaun ordnungsgemäß zu entfernen (Anlage K 5, Bl. 16 d. A.).

Der Kläger beziffert seinen Schaden durch die Beseitigung und Entsorgung des Zaunes sowie wegen des Zukaufs des Ackerstatus/Landumbruchrechte auf insgesamt 2.349,20 EUR (Anlage K 9; Bl. 50 d. A.).

Das Landwirtschaftsgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Zahlungsklage abgewiesen. Dem Beklagten falle nicht der Vorwurf zur Last, eine Änderung der Nutzung der Pachtsache im Sinne von § 590 Abs. 2 BGB vorgenommen zu haben. Weiterhin habe der Beklagte die Pachtsache durchaus im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zurückgegeben. Auch nach den Maßstäben der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung des BGH vom 28. April 2017 (LwZR 4/16) komme daher hier eine Haftung nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Rechtsstandpunkt, dass nach Maßgabe der zitierten BGH-Entscheidung sehr wohl eine Haftung des Beklagten eingreife. Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Maßgeblich sei nicht der Ursprungspachtvertrag vom 18.09.1994, der durch Kündigung zum 30.09.2010 beendet worden war. Angeknüpft werden könne nur an den zweiten Pachtvertrag vom 6. Februar 2010 mit Beginn des Pachtverhältnisses zum 01.10.2010.

Auf die weitergehende Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landwirtschaftsgerichtlichen Urteils in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem ehemaligen Pächter, Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Pachtsache. Die Pachtfläche sei ausweislich von § 1 des Vertrages als Ackerfläche verpachtet und als Dauergrünland, nämlich eingezäunte Pferdeweide, zurückgegeben worden. Wegen des Verlustes des Ackerflächenstatus sowie wegen der Kosten für die Entfernung der Weideeinzäunung sei der Beklagte haftbar. So habe der BGH in der zitierten Entscheidung vom 28. März 2017 - LwZR 4/16 - entschieden, aufgrund der dort im Pachtvertrag angegebenen Nutzungsart "A" der Pachtfläche müsse diese vom Pächter in einem entsprechenden Zustand zurückgegeben werden.

Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vermag sich der Senat der Auffassung des Klägers, hier sei die Rückgabe von Ackerland geschuldet gewesen, nicht anzuschließen. Eine derartige Verpflichtung kann auch in Befolgung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nicht angenommen werden. Der Landwirtschaftssenat des BGH hat nicht die Auffassung vertreten, dass eine Pachtfläche stets als Ackerfläche zurückzugeben sei, wenn sie im Vertrag als solche bezeichnet worden ist. Vielmehr hat der BGH lediglich entschieden, in dem dortigen Einzelfall sei die Auslegung des Pachtvertrages durch das OLG Schles...

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