Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 15.01.2004; Aktenzeichen 7 O 87/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des LG Lüneburg vom 15.1.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Beklagte, eine Unternehmerin, begehrt die Aufhebung eines gegen sie in einer Handelsvertreterangelegenheit ergangenen 2. Versäumnisurteils.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin als Inhaberin einer Handelsvertretung für medizinische Produkte eine Provision i.H.v. 1.101,48 Euro, nach teilweiser Klagrücknahme einen Handelsvertreterausgleich i.H.v. noch 7.740,47 Euro sowie diverse Auskünfte über von der Beklagten im Tätigkeitsgebiet, welches der Klägerin ursprünglich zugewiesen war noch getätigte Abschlüsse, von denen die Klägerin meint, sie seien auf ihre Bemühungen zurückzuführen.
Über die ursprüngliche Klage, die einen Rechenfehler i.H.v. 2.000 Euro enthielt, sollte in einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2003 verhandelt werden; zu diesem Termin erschien der Prozesbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Das LG Lüneburg hat ein erstes Versäumnisurteil erlassen, in welchem der Rechenfehler noch nicht bemerkt war. Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.10.2003 zugestellt worden. Auf deren rechtzeitigen Einspruch vom 30.10.2003 hat das LG Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 15.1.2004, 11:00 Uhr, anberaumt und die Beklagte zu diesem Termin ausweislich Bl. 213 d.A. geladen. In diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen. Im Termin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage i.H.v. 1.259,53 Euro zurückgenommen. Er hat im Übrigen beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.10.2003 i.H.v. 8.841,95 Euro nebst Zinsen aufrechtzuerhalten und insoweit ein zweites Versäumnisurteil zu erlassen.
Der Termin endete mit dem Beschluss, eine Entscheidung solle am Schluss der Sitzung ergehen. Nach Ende des Termins, aber vor Verkündung des 2. Versäumnisurteiles hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seiner Angabe kurz nach 11:25 Uhr, nach Angabe der Geschäftsstellenbediensteten um 11:35 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er gerade von der Autobahn herunter sei und sich verspäte bzw. verspätet habe. Um 12:00 Uhr ist er im Dienstzimmer der Richterin erschienen, die zwischenzeitlich jedoch das angefochtene 2. Versäumnisurteil verkündet hatte.
Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Termin am 15.1.2004 ohne eigenes Verschulden versäumt. Hierzu trägt der Prozessbevollmächtigte folgenden Sachverhalt vor: Er sei am Terminstage von Wuppertal aus nach Lüneburg angereist. Er habe sich am Vortrage über die voraussichtliche Fahrzeit mittels eines Computerprogrammes informiert. Dieses Programm habe ihm die Strecke mit ca. 410 km und die Fahrzeit mit 3 Stunden 38 Minuten berechnet. Dabei lege das Programm zugrunde, dass eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen, von 100 km auf Schnellstraßen sowie 50 km/h innerorts erreicht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei daraufhin in Wuppertal um 6:30 Uhr aufgebrochen und auf der Autobahn A1 gegen 8:40 Uhr in einen Stau geraten, der teilweise zum gänzlichen Erliegen des Verkehrs geführt habe. Ab 8:55 Uhr habe er versucht, die Geschäftsstelle des LG Lüneburg zu erreichen, um eine mögliche Verspätung anzukündigen, habe aber keine Funkverbindung für sein Mobilfunkhandy des Betreibers "E-Plus" erreichen können. Um 9:40 Uhr habe sich der Stau aufgelöst und es habe danach keine weiteren Fahrtbehinderungen mehr gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe immer wieder versucht, das LG Lüneburg telefonisch zu erreichen, jedoch habe das Funknetz von E-Plus weiterhin nicht zur Verfügung gestanden. Erst gegen 11:20 Uhr habe er Lüneburg erreicht und habe, nachdem die Telefonleitung der Geschäftsstelle zunächst besetzt gewesen sei, nach dem Abstellen des Autos ca. 11:25 Uhr auf dem Fußweg zum LG die Geschäftsstelle erreicht und über seine Verspätung informiert. Nachdem er im Sitzungssaal niemanden mehr angetroffen habe, habe er sich zur Geschäftsstelle begeben und dort die Mitarbeiterin angetroffen, mit der er schon telefoniert gehabt habe. Diese habe ihn zur Vorsitzenden Richterin begleitet, die aber mitgeteilt habe, dass das Versäumnisurteil bereits verkündet sei.
Die Beklagte beantragt, das 2. Versäumnisurteil vom 15.1.2004 - Az: 7 O 87/03 - aufzuheben, soweit gegen die Beklagte erkannt worden, sei und die Klage an das LG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das 2. Versäumnisurteil vom 15.1.2004, Az: 7 O 87/03, aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in allen Punkten und ist der Meinung, dass selbst, wenn es unstreitig wäre, ein grob fahrlässiges Vers...