Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bei vorausgehendem Anerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht zu.
Normenkette
BGB § 1607 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Syke (Urteil vom 08.12.2003; Aktenzeichen 21 F 26/03) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Klägers das am 8.12.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Syke geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 9.242,11 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hatte mit Urkunde des Jugendamtes des Kreises Soest vom 1987 - Urkunden-Reg. Nr. 6 (5) 1987 - die Vaterschaft für das am 1986 geborene Kind J.M.M. anerkannt und später erfolgreich angefochten (AG Werl, Urt. v. 20.4.1999 - 10 F 80/98). Durch Urteil des AG - FamG - Werl (AG Werl, Urt. v. 11.4.2000 - 10 F 273/99) ist die Vaterschaft des Beklagten rechtskräftig festgestellt worden.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von ihm erbrachten Kindesunterhalts sowie der mit 1.223,89 Euro unstreitigen Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Anspruch.
Das AG hat den Beklagten zur Zahlung der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens i.H.v. lediglich 1.123,89 Euro, was auf einem Schreibfehler beruhen dürfte, und i.H.v. 8.515,05 Euro als vom Kläger in der Zeit vom 21.10.1986 bis einschließlich September 1990 erbrachter Unterhaltsleistungen verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht hat es auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 weiteren Kindesunterhalt i.H.v. 2.908,23 Euro erbracht hat und die Klage insoweit abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, weiter, während sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Erstattung der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wendet.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin.
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, während die Berufung des Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat.
1. Berufung des Klägers:
Dem Kläger steht über die erstinstanzlich zugesprochenen 8.515,05 Euro für Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 21.10.1986 bis einschließlich September 1990 gem. §§ 1607 Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 727,06 Euro für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 monatliche Kindesunterhaltszahlungen von 237 DM teilweise erbracht hat, nämlich im Juli 1992 mit einem Betrag von 948 DM für 4 Monate sowie im Oktober 1992 mit einem Betrag von 474 DM für zwei Monate. Die Zeugin, die zunächst auch ggü. dem Senat angegeben hatte, ab Oktober 1990 keine weiteren Unterhaltszahlungen vom Kläger erhalten zu haben, war ersichtlich überrascht, dass sich bei Durchsicht ihrer Unterlagen aus den Kontoauszügen Zahlungen zum 22.10.1992 von 474 DM, zum 29.7.1992 über 948 DM ergeben haben. Hierzu hat sie angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, es habe sich insoweit um Zahlungen der Krankenkasse gehandelt. Im Hinblick auf die gutgeschriebenen Beträge bekundete die Zeugin sodann, dass sie ihre erstinstanzliche Aussage, sie habe ab Oktober 1990 keinerlei Unterhaltszahlungen erhalten, nicht mehr aufrecht erhalte. Jedoch habe sie darüber hinaus weitere Barzahlungen nicht erhalten.
Der Kläger hat somit weitere Unterhaltszahlungen ab Oktober 1990 von insgesamt 1.422 DM (474 + 948) entsprechend 727,06 Euro bewiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich mit dem am 21.4.1998 beim Jugendamt des Kreises Soest eingegangenen Schreiben der Klägerin durchgehende Unterhaltszahlungen von monatlich 237 DM nicht nachweisen. Zwar heißt es in dem Schreiben: "Herr L. hat gezahlt (für meinen Sohn J.M. geb. 21.10.1986) bis zum September 1992. Seit Oktober 1992 zahlt er keinen Unterhalt." Wie die Zeugin, die um zutreffende Angaben vor dem Senat bemüht war, glaubhaft bekundet hat, sind weitere Zahlungen des Klägers weder in bar noch durch Schecks, die unter einem Betrag von 400 DM lagen und damit als Barscheck nicht auf dem Konto der Klägerin...