Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ggü. dem Erzeuger
Leitsatz (amtlich)
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ggü. dem Erzeuger zu.
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1607 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Stadtroda (Urteil vom 22.01.2001; Aktenzeichen 4 F 305/00) |
Tenor
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - FamG - Stadtroda vom 22.1.2001 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060 DM (1.564,55 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6.8.2000 zu zahlen.
2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten I. Instanz tragen der Kläger 59 % und der Beklagte 41 %.
4. Die Kosten der II. Instanz trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.418,81 DM (2.259,30 EUR) festgesetzt.
7. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger galt bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung als sog. "Scheinvater" des am 6.10.1996 geborenen Kindes A.K., dessen Vaterschaft er mit Urkunde des Landratsamtes S.-H.-Kreis vom 12.11.1996, Urk. Reg.-Nr. 392/1996 anerkannt hat.
Mit Urteil des AG - FamG - Stadtroda vom 14.4.1999, 4 F 231/98, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes A. ist.
Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Beklagten, als den tatsächlichen Erzeuger des Kindes, auf Zahlung von insgesamt 7.478,81 DM (3.823,85 EUR) in Anspruch, wobei sich der Betrag aus dem in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Verkündung des Anfechtungsurteils gezahlten Unterhalt von 3.060 DM (1.564,55 EUR) sowie den ihm im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten von unstreitig 4.418,81 DM (2.259,30 EUR) zusammensetzt.
Er hat angeführt, mit der Kindesmutter in der Zeit von 1993 bis Februar 1997 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben. Hinweise auf eine andere Vaterschaft habe es nicht gegeben, so dass es für ihn selbstverständlich gewesen sei, die Vaterschaft anzuerkennen. Zudem habe die Kindesmutter immer wieder bekundet, nur mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben.
Der Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich der erbrachten Unterhaltszahlungen anerkannt und ist im Übrigen der Klage entgegengetreten.
Er ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten nicht zustehe, da er durch freiwilligen Akt die Vaterschaft anerkannt habe.
Das AG hat durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 22.1.2001 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Auf die schriftlichen Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 58 ff. d.A.).
Der Beklagte greift das Urteil I. Instanz an, soweit er zur Zahlung der Anfechtungskosten i.H.v. 4.418,81 DM verurteilt wurde.
Er führt an, sich dem Standpunkt des LG Detmold (LG Detmold v. 31.7.1991 - 2 S 114/91, FamRZ 1992, 98) anzuschließen, welches die Auffassung vertrete, dass derjenige, der eine nicht eheliche Vaterschaft anerkenne, dann aber erfolgreich anfechte, gegen den tatsächlichen Erzeuger des Kindes in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Anfechtungskosten habe. Ausnahmen von diesem Grundsatz lägen nicht vor. Das AG habe zwar darauf abgestellt, dass der Kläger mit der Mutter des Kindes von 1993 bis 1997 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Dies sei jedoch von ihm ausdrücklich bestritten worden. Der Kläger habe zudem nicht einmal behauptet, dass ihm Hinweise auf eine andere Vaterschaft fehlten und sein Anerkenntnis für ihn Selbstverständlichkeit gewesen sei.
Letztendlich gelange das FamG rechtsfehlerhaft allein zu der Auffassung, dass bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ausreiche, um dem nicht ehelichen Scheinvater ohne weiteres den Anspruch auf Erstattung der Vaterschaftsanfechtungskosten zuzubilligen. Ein solcher Standpunkt sei jedoch bedenklich, weil der Begriff einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer rein subjektiven Betrachtungsweise unterliege.
Der Beklagte beantragt, das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - FamG - Stadtroda vom 22.1.2001 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als er zu mehr als 3.060 DM (1.564,55 EUR) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6.8.2000 verurteilt wurde.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung I. Instanz, beschränkt seinen Vortrag auf die Klärung der Rechtsfrage und nimm...