Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 8 O 346/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.995,65 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochteneUrteil beruht im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung auch nach eigener Beweisaufnahme des Senats (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 11.995,65 EUR aus der mit dieser geschlossenen Gebäudeversicherung wegen des von ihm behaupteten Leitungswasserschadens gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG a.F. i.V.m. § 4 Ziff. 1 b), § 6, § 2 VGB 98 zu.

1.

Dabei kann mit dem Landgericht dahinstehen, ob ein versicherter Schadensfall durch Austritt von Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung gemäß § 6 Ziff. 1 a) VGB 98 eingetreten ist, ob der Kläger den Schaden "unverzüglich" im Sinne von § 20 Ziff. 1 a) VGB 98 anzeigte, und ob er gegen das sog. Veränderungsverbot verstieß, so dass es einer Fortsetzung der durch Beschluss vom 25. November 2009 zu diesen Punkten (Ziff. I.1.c)) angeordneten Beweisaufnahme nicht mehr bedurfte, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010 hingewiesen wurde.

2.

Die Beklagte ist jedenfalls nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von einer etwaigen Leistungspflicht befreit, weil der Kläger versuchte, arglistig über Tatsachen zutäuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem er mit Schreiben vom 07. Mai 2008 (Bl. 75 d.A.) eine Anzahl von Rechnungen über Sanierungsarbeiten mit einer Gesamtsumme von 11.944,92 bei der Beklagten zur Schadensregulierung einreichte, obwohl insbesondere die beiden Rechnungen der Firma Sanitär- und Heizungsbau D. vom 23. April 2007 (Bl. 76 - 81 d.A.) Positionen enthielten, welche nicht ursächlich auf einen Wasserschaden zurückzuführen waren.

Der Versuch einer arglistigen Täuschung ist bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGHZ 96, 88 f.; Urteil des Senats vom 4. Dezember 2008 - 8 U 122/08 -, ZfS 2009, 275; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 22 VHB 84, Rdnr. 1). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Bereicherungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen. Auch ist die Annahme der Arglist dabei nicht auf falsche Angaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt. Die Täuschung muss auch nicht erfolgreich sein; vielmehr reicht bereits ein entsprechender Versuch aus.

a)

Mit seinem Abrechnungsschreiben zur Schadensregulierung vom 2. Mai 2007 hat der Kläger aus der Rechnung 302060 (Bl. 79 - 81 d.A.) vom 23. April 2007 der Firma Sanitär- und Heizungsbau D. die zu den Positionen 001 und 002 angeführten beiden Flachheizkörper zu 225,00 EUR bzw. 182,70 EUR geltend gemacht. Nach Regulierungsverweigerung der Beklagten hat er diese bei der Klageforderung in Abzug gebracht. Nicht abgesetzt hat er jedoch die Positionen

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    003 Schnellmontagekonsolen für "Cosmo Nova", 21,40 EUR

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    004 Ventilunterteil, 23,40 EUR

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    005 Radiator-Verschraubung, 17,20 EUR

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    006 Fühlerelement, 28,60 EUR

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    007 4,0 m Kupferrohr, 27,84 EUR und

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    008 3,8 m Schlauchisolierung "Cosmo Flex", 2,58 EUR.

Es handelt sich um Zubehör und Montagematerial für den Einbau der Heizkörper. Zu diesen hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Schäden hieran nicht durch den behaupteten Leitungswasserschaden verursacht wurden, sondern der Kläger eine Komplettsanierung vorgenommen habe, weil die Wohnung insgesamt bereits erhebliche Mängel aufgewiesen hätte. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, der Handwerker, der den Heizkörper ausgetauscht habe, habe ihn darauf hingewiesen, dass sich Rost am Heizkörper gebildet habe (Bl. 208 d.A.). Er habe darauf hingewiesen, dass er diesen Heizkörper nicht "mit Garantie" wieder einbauen könne. Auf seinen Hinweis habe er dann nachgesehen, ob die abgeschlossene Versicherung eine "Neuwertversicherung" sei. Der Handwerker habe dann zu ihm gesagt, dass der Heizkörper ausgetauscht werden könne, weil er vom Versicherungsschutz erfasst sei. Diese Angaben sind zur Schadensursächlichkeit durch den Wasserschaden ohne Belang. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ggf. zu rostbedingten Beschädigungen an den Heizkörpern durch einen Wasserschaden kommen kann, wie die Zeugin B. dies theoretisch nicht ausschließen konnte. Feststellu...

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