Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die während der Anhängigkeit der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein (zumindest im Wesentlichen) gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten.
2. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB und dessen Sicherung durch dinglichen Arrest gemäß § 916 ZPO kommen nur bis zur Beendigung des Güterstandes in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 1365-1366, 1368
Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 14.02.2003; Aktenzeichen 16 F 843/02) |
AG Gifhorn (Beschluss vom 06.02.2003; Aktenzeichen 16 F 843/02) |
AG Gifhorn (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 16 F 843/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 15. Januar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gifhorn, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 6. Februar 2003 und 14. Februar 2003, geändert und neu gefasst.
Die Beklagten werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von … Band 305, Blatt 9713 und Band 266, Blatt 8220, mit der Maßgabe zuzustimmen, dass der Beklagte zu 2 (…) wieder als Alleineigentümer eingetragen und das für ihn im Grundbuch von … Band 266, Blatt 8220 in Abteilung II unter lfd. Nr. 2 eingetragene Wohnungsrecht gelöscht wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und das Arrestgesuch zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin die Hälfte sowie die Beklagten zu 1 und 2 je ein Viertel.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen die Parteien wie folgt:
Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Beklagten zu 1 und 2. Die Beklagten tragen jeweils ein Viertel der Kosten der Klägerin und die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte zu 2 sind durch das am 11. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gifhorn vom 13. Februar 2002 (16 F 16290/94) geschiedene Eheleute. Die von der Klägerin im Scheidungsverbund anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich ist mit Beschluss vom 23. Januar 2002 abgetrennt worden und heute noch in erster Instanz anhängig. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 25. April 1995 hat der Beklagte zu 2 alle Betriebseinrichtungen seiner Baugeschäfte auf den Beklagten zu 1 übertragen und sich zur Übertragung seiner beiden im Grundbuch von …Band 305 Blatt 9713 (…) und Band 266 Blatt 8220 (…) eingetragenen Grundstücke verpflichtet, gegen Freistellung von seinen durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensverbindlichkeiten von insgesamt noch 280.029,26 DM sowie gegen „Verrechnung” vom Beklagten zu 1 auf die Darlehen erbrachter Tilgungsleistungen von „etwa 100.000 DM”. Mit am 31. Oktober 2001 beurkundetem „Grundstückskaufvertrag” (UR-Nr. 349/01 des Notars … in …) hat der Beklagte zu 2 die vorgenannten Grundstücke ohne Zustimmung der Klägerin für einen Kaufpreis von 380.000,00 DM, der aufgrund der privat-schriftlichen Vereinbarung vom 25. April 1995 gezahlt sei, auf den Beklagten zu 1 übertragen, unter Begründung eines Wohnungsrechts für den Beklagten zu 2 bzgl. des Grundstücks …. Gegen die darauf erfolgte Eigentumsumschreibung ist gemäß Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2002 (5 T 497/02) ein Amtswiderspruch zugunsten der Klägerin eingetragen worden. Am 16. August 2002 haben die Beklagten vor dem beurkundenden Notar (UR-Nr. 305/02 des Notars … in …) ihre am 31. Oktober 2001 abgegebenen Erklärungen einschließlich Auflassung wiederholt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht beide Beklagten antragsgemäß zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung betreffend Eigentumsumschreibung und Wohnungsrecht sowie darüber hinaus den Beklagten zu 1 zur Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek von 150.000 EUR an den o. g. Grundstücken zwecks Sicherung eines Anspruchs der Klägerin auf Sicherheitsleistung für ihren Zugewinnausgleichsanspruch verurteilt, ferner (nach Verfahrensverbindung) wegen dieses Anspruchs auf Sicherheitsleistung den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 2 angeordnet und in Vollziehung des Arrests die Eintragung einer Sicherungshypothek in vorgenannter Höhe an den o. g. Grundstücken verfügt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zum Teil begründet.
I.
1. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
1.1. Eigentumsumschreibung
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 894 BGB i. V. m. § 1368 BGB den erstinstanzlich erkannten Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Denn das Grundbuch ist (auch) durch die aufgrund der notariellen Urkunde vom 16. August 2002 vorgenommene Eintragung unrichtig geworden, weil (auch) die dort beurkundete Verfügung des Beklagten zu 2 entsprechend §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB mangels Genehmigung der Klägerin schwebend unwirksam...