Verfahrensgang
LG Göttingen (Entscheidung vom 10.10.1984; Aktenzeichen 8 O 210/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß er für die Wohnung Nr. 1 im ..., in der Zeit bis 31. Oktober 1987 einen geringeren Mietzins als 10 DM monatlich pro m2 Wohnfläche erhält, weil die Beklagte zu 1) statt der zur Absicherung der Erzielung dieser Mieteinnahme für alle Mitglieder der Bauherren-Gemeinschaft erforderlichen Bankbürgschaft in Höhe von 91.000 DM nur eine solche von 20.000 DM beigebracht hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:
1.
der Kläger:
2.
die Beklagte zu 1):
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
1.
von den Gerichtskosten der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1) 25 %;
2.
von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %;
3.
der Kläger darüber hinaus eventuelle außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung wegen der zu erstattenden Kosten dürfen als Vollstreckungsschuldner die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650 DM, der Kläger durch eine solche von 4.100 DM, oder Hinterlegung dieses Betrages in Geld abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann für beide Parteien in der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank bestehen.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger rd. 8.500 DM und für die Beklagte zu 1) rd. 2.700 DM.
Tatbestand
Der Kläger war Mitglied der Bauherrengemeinschaft des Projekts ..., die mittels eines sogenannten "Bauherren-Modells" eine Wohnanlage mit 12 Eigentumswohnungen sowie einem Supermarkt errichtet hat. Ihm war ebenso wie den anderen Interessenten ein Prospekt zugeleitet worden, in dem das Objekt beschrieben war. Wegen des Inhalts dieses Prospekts wird auf die lose in der Akte befindliche Anlage 2 verwiesen. Anschließend hatten der Kläger und die übrigen Bauherren der Beklagten zu 1) durch gleichlautende notariell beurkundete Erklärungen einen Treuhandauftrag erteilt und sie zur Vornahme im einzelnen genannter Rechtsgeschäfte bevollmächtigt. Den Treuhandauftrag hat die Beklagte zu 1) angenommen. Wegen des Inhalts des Treuhandvertrages im einzelnen wird auf die in der Akte (Bl. 46-54) befindliche Fotokopie verwiesen. Die Beklagte zu 1) schloß dann aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für die Bauherren, also auch für den Kläger, u.a. folgende Verträge:
am 20. Mai 1981 einen Mietgarantievertrag mit der Firma ... (im folgenden als "Fa. A ..." bezeichnet) in ... (vgl. Bl. 41-45 d.A.), wonach die Fa. A eine monatliche Nettomiete von 10 DM pro m2 Wohnfläche auf die Dauer von 5 Jahren ab Beginn des ersten auf die Bezugsfertigkeit der gesamten Bauanlage folgenden Kalendermonats garantierte und zugleich erklärte, daß sie der Treuhänderin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von 20.000 DM als Sicherheit übergeben werde;
am 14. September 1982 einen Mietvertrag mit der Firma B. in ... als gewerblicher Zwischenmieterin (vgl. Bl. 35-40 d.A.), wonach während der Mietdauer von 5 Jahren ab 1. Oktober 1982 ein Mietzins von 7 DM pro m2 Wohnfläche an den Kläger zu zahlen war.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1) ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm daraus entstehe, daß er für die von ihm erworbene Eigentumswohnung für den Zeitraum von 5 Jahren, beginnend einen Monat nach Bezugsfertigstellung der Wohnanlage, einen niedrigeren monatlichen Mietzins als 10 DM pro m2 Wohnfläche erhält. Er hat die Ansicht vertreten, eine der Angabe im Prospekt entsprechende Mietgarantie nicht erhalten zu haben. Dies sei der Beklagten zu 1) anzulasten. Eine Bankbürgschaft über 20.000 DM reiche nicht aus, weil dadurch der mögliche Mietausfall bei weitem nicht abgedeckt werde. Die Fa. A habe bisher keine Zahlungen geleistet und sei dazu auch nicht mehr in der Lage. Die Beklagte zu 1) hätte im übrigen auch einen Mietzins von 10 DM pro m2 gegenüber einem gewerblichen Zwischenmieter durchsetzen können.
Dagegen hat die Beklagte zu 1) bereits ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint und außerdem gemeint, ihr könne nicht vorgeworfen werden, daß nur ein Mi...