Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 01.04.1992; Aktenzeichen 3 O 379/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 1. April 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.657,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1991 sowie 4 % Zinsen aus einem weiteren Betrag von 2.391,72 DM für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 14. Oktober 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen.
Die Kosten der zweiten Instanz haben der Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 DM abzuwenden, wenn der Kläger nicht vorher in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Im Jahre 1984 kauften der Kläger und seine Ehefrau von der W. & B. oHG im Rahmen eines Bauherrenmodells zwei Eigentumswohnungen in B. Es handelte sich um eine Eigentumswohnung in B.-S., N., und um eine Eigentumswohnung in B. H./F. Die W. & B. oHG übernahm die Verpflichtung, im Falle des Leerstehens der Wohnung oder der Nichtzahlung der Miete durch den Mieter die volle Miete für die Wohnungen zu zahlen, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 01.01.1984 bzw. 01.04.1984. Hierfür erhielt die W. & B. oHG eine Garantieprovision von 2.637,74 DM (Bl. 15). Für die Wohnung N. betrug die Mietgarantie 6,50 DM pro Quadratmeter, für die Wohnung F./H. 6 DM (Bl. 16–17). Die Wohnung N. war in der Zeit vom 01.07.1985 bis 31.12.1988 zu einem Mietzins von 523,62 DM vermietet, was gegenüber der garantierten Miete einen Minderbetrag von 138,93 DM ausmacht. Die Wohnung F. H. war in der Zeit vom 01.07.1984 bis 31.12.1988 zu einem Mietzins von 572,66 DM, 593,23 DM und 599,30 DM vermietet, was einen niedrigeren Betrag als den garantierten von 627,12 DM ausmachte. Der Kläger, der sich sämtliche Ansprüche seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den Mietgarantien hat abtreten lassen (Bl. 14), errechnete insgesamt einen Ausfall an Mieteinnahmen von 7.581,78 DM. Diesen Betrag begehrte er von dem Beklagten als persönlich haftendem Gesellschafter der W. B. oHG.
Der Beklagte hat einen Betrag von 2.391,72 DM anerkannt (Bl. 21) und bezahlt (Bl. 47). Die Parteien haben daraufhin in Höhe dieses Betrages den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 49).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.581,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich am 15.10.1991 gezahlter 2.391,72 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, Gegenstand des Mietgarantievertrages sei allein die Kaltmiete gewesen. Heizkostenvorschüsse seien nicht Gegenstand des Mietgarantievertrages gewesen. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, daß die Ansprüche verjährt seien und die Einrede der Verwahrung erhoben (Bl. 28). Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, daß es sich der Kläger selbst zurechnen lassen müsse, daß die garantierte Miete tatsächlich nicht erzielt worden sei, da er die möglichen Mieterhöhungen nicht vorgenommen habe.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom Beklagten erhobenen Einwendungen und Einreden griffen nicht durch. Es könne dahinstehen, ob der Heizkostenvorschuß bei der Mietgarantie mitzuberücksichtigen sei, da der Kläger ihn auch bei der gezahlten Miete mitberücksichtigt habe und es sich deshalb um einen berechnungsneutralen Durchlaufposten handele. Die Forderung sei nicht verjährt, da es sich um ein selbständiges Garantieversprechen handele, das der 30 jährigen Verjährungsfrist unterliege. Der Kläger müsse sich auch keine fiktiven Mietzinserhöhungen anrechnen lassen. Es sei ihm und einer Ehefrau vielmehr freigestellt gewesen, sich auf die Mietzinsgarantie zu berufen statt sich auf Mieterhöhungsbegehren mit Ungewissem Ausgang einzulassen. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils habe der Kläger zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Forderung für die Jahre 1985 und 1986 verjährt sei und meint die Forderung könne nicht einer längeren Verjährungsfrist unterliegen als die Mietzinsforderung. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wurde die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB gelten. Die W. & P. oHG sei im Jahre 1986 gelöscht worden. Die Löschung sei am 07.05.1986 eingetragen worden, sodaß Ansprüche mit Ablauf des 06.05.1991 verjährt seien. Im übrigen wiederholt und vertief...