Leitsatz (amtlich)
Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Entzug der Nutzungsmöglichkeit) für Sachen besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Hierzu zählen grundsätzlich nicht Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, weil der Betroffene typischerweise auf ihre ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht nachhaltig angewiesen ist. Dasselbe gilt für Räume im Keller, die als Büroräume eingerichtet sind, sofern der Betroffene nicht auf eine ständige Verfügbarkeit gerade auch dieser Räume angewiesen ist. Das lässt sich nicht feststellen, wenn er 6 ½ Jahre ohne diese Büroräume ausgekommen ist.
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 14.08.2014; Aktenzeichen VII ZR 279/13 (NZB zurückgewiesen)) |
LG Lüneburg (Urteil vom 04.04.2012; Aktenzeichen 5 O 223/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 4.4.2012 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des LG vom 18.7.2005 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.405,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2010 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil des LG vom 18.7.2005 wird ferner insoweit aufrechterhalten, als dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den über den geltend gemachten Schaden hinausgehenden Mangelfolgeschaden zu ersetzen, die ihnen infolge der Durchfeuchtung des Kellerfußbodens in dem Doppelhaus A. E. 92a, 92b in S. entstanden ist.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.7.2005 aufgehoben, und die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 90 % und der Beklagte 10 %; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dieser allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Kläger: über 20.000 EUR.
Beschwer für den Beklagten: unter 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz anlässlich der in ihrem Wohnhaus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden im Keller und im Bad des Dachgeschosses in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG (Bl. 357 ff. GA) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 4.4.2012 hat das LG die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts könne den Klägern schon deshalb kein Schadensersatz nach § 634 Ziff. 2 BGB zugesprochen werden, weil nicht feststehe, dass handwerkliche Mängel an der Hebeanlage im Keller und an den Duschen im Keller- und Obergeschoss zu den eingetretenen Schäden geführt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der erhobene Anspruch der Höhe nach berechtigt sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie machen geltend, aufgrund der vorliegenden Gutachten stehe fest, dass der Beklagte durch seine Gewerke, soweit er sie direkt im Auftrag der Kläger durchgeführt habe, ursächlich und schuldhaft erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich und im Obergeschoss des Badezimmers verursacht habe. Die Hebeanlage habe nicht nur eine defekte Rückschlagklappe aufgewiesen, sie sei auch nicht fachgerecht im Estrichfußboden eingebaut worden. Außerdem sei eine Leckage an einem Teilstück des Bodenablaufrohres unterhalb des Fußbodens vorhanden gewesen, was sich ebenfalls auf das Gewerk des Beklagten bezogen habe. Durch dieses Loch sei Wasser in den Fußbodenaufbau des Kellers geflossen und habe diesen durchfeuchtet, wobei aufgrund der defekten Rückstauklappe der Hebeanlage verstärkt Wasser in dieses Rohr habe laufen können. Ferner seien von dem Beklagten die Duschen mangelhaft eingebaut worden. Entgegen der Ansicht des LG sei der von den Klägern geltend gemachte und erstinstanzlich eingehend dargelegte Mangelfolgeschaden, den die Versicherung nicht übernommen habe (die Mängel selbst sind berechtigt; der Mangelschaden ist reguliert), erstattungsfähig.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. das Versäumnisurteil vom 18.7.2005 aufrechtzuerhalten,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubige...