Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten für ein Luxusfahrzeug nach einem Verkehrsunfall.
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich darf im Haftpflichtschadenfall ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden.
Das gilt aber nicht völlig schrankenlos: Einem Geschädigten kann es zugemutet werden, für kurze Zeit - hier elf Tage - auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist (hier das Vierfache des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen).
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 27.04.2020; Aktenzeichen 19 O 74/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ≪19 O 74/19≫ wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.832,10 EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO):
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten 122,53 EUR nebst Zinsen hinaus weitere Zahlungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für weitergehende Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB anlässlich des Unfallgeschehens vom 6. April 2018 in Hamburg sind nicht erfüllt. Im Einzelnen:
1. Reparaturkostenbestätigung
Die geltend gemachten 45,22 EUR für die Reparaturkostenbestätigung vom 12. Juli 2018 (Anlagen K 3 und K 4) hat die Einzelrichterin zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kosten für eine Reparaturbestätigung regelmäßig nicht vom Schadensverursacher erstattet werden müssen:
So hat das OLG Frankfurt [Urteil vom 20. Oktober 2016 - 1 U 195/15 -, Orientierungssatz und Rn. 7 bis 9, zitiert nach juris] ausgeführt, mit einer solchen Bestätigung lasse sich faktisch nichts nachweisen, wenn sie keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum oder zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthalte; ohne vorherige Aufforderung hierzu seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung liege in der Einholung einer solchen Bestätigung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof [Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 -, Leitsatz und Rn. 5, 8 und 10, zitiert nach juris] hält die Kosten einer Reparaturbestätigung ebenfalls für nicht ersatzfähig, weil eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig sei: Bei den Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen handele es sich bei einem Geschädigten, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechne, nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, sondern um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung des Geschädigten beruhe, sein Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen. Auf die Motivation des Geschädigten, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, komme es nicht an.
Unstreitig hat die Beklagte die Reparaturbestätigung nicht angefordert. Der Kläger rechnet seinen Fahrzeugschaden der Beklagten gegenüber fiktiv auf Gutachtenbasis ab (Anlage K 1). Die streitgegenständliche Reparaturbestätigung (Anlage K 3) gibt weder Aufschluss über den Zeitraum der erfolgten Reparatur noch über den Reparaturweg. Damit ist sie zum Nachweis eines etwaigen Nutzungsausfalles ebenso ungeeignet wie zum Nachweis der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahme, sodass sie zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs nicht erforderlich war. Der Kläger kombiniert eine fiktive mit einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich ein- und derselben Schadensposition (hier: Fahrzeugschaden), ohne dass dies aus der Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten sinnvoll wäre. Damit verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB.
Die Klagabweisung insoweit ist folglich nicht zu beanstanden.
2. Sachverständigenkosten
Restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 1.265,24 EUR kann der Kläger weder als Zahlungsantrag noch als Freistellungsantrag mit Erfolg geltend machen. Mit seinem - bestrittenen - Vorbringen, er habe die Sachverständigenrechnung (Anlage K 2) bezahlt, ist er gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert:
Auf das Bestreiten der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Klägers seit...