Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.02.2022; Aktenzeichen 2 O 176/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die der Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer 26... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite und
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 200,00 EUR leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen vom Beklagten vorgenommene Beitragsanpassungen im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrags.
Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 eine Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif zugrunde (AVB). Hinsichtlich des Inhalts der AVB wird auf die Anlage B... 1 im Anlagenband Beklagter Bezug genommen.
Über einen von den Parteien nicht näher vorgetragenen Zeitraum (Klägervortrag: in den vergangenen Jahren) erhöhte der Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Versicherungsprämien.
Die Klägerin hat gemeint, dass die Prämienanpassungen unter anderem aufgrund unzureichender Begründung unwirksam gewesen seien. Insbesondere unwirksam gewesen seien die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 (Bl. 11 - 22 d.A.). Aber auch in materieller Hinsicht seien die Beitragsanpassungen unwirksam gewesen, soweit ihnen eine Schwellenwertüberschreitung von weniger als 10 % zugrunde gelegen habe. Zwar würden die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen eine Beitragsanpassung bereits ab einer Schwellenwertüberschreitung von 5 % gestatten. Die entsprechende Klausel sei allerdings unwirksam (Bl. 22 R - 24 R d.A.). Auf der Grundlage gesunkener Leistungsausgaben sei eine Prämienerhöhung schließlich gänzlich ausgeschlossen (Bl. 25, 25 R d.A.).
Aufgrund der unwirksamen Beitragsanpassung könne die Klägerin Erstattung der zu viel gezahlten Prämien verlangen. Weil ihr die für eine Bezifferung notwendigen Informationen aber noch nicht vorlägen, benötige sie zunächst die von vom Beklagten geschuldete Auskunft.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die der Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer 26... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie
- die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 26... seit dem 1.1.2012,
2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1 noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kr...