Leitsatz (amtlich)

Ein nach Klagänderung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis ist kein sofortiges.

 

Normenkette

ZPO § 307

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 12 O 46/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.9.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt einzuwilligen, dass 1.180 EUR für die Klägerin und ihn als Gesamthandsgläubiger auf dem Konto Nr. ... bei der H. V. eG für die Pflege der Grabstelle "F." zurückbehalten werden, und als Gesamthandsgläubiger mit der Klägerin dieser allein im Übrigen die Forderungen abzutreten, welche auf folgenden Nachlasskonten I. F. verbucht sind:

a) Konto-Nr. ... P... H.,

b) Konto-Nr. ... H. V. eG,

c) Konto-Nr. ... H. V. eG,

d) Konto-nr. ... H. V. eG.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 % mit Ausnahme der durch den Termin vor dem Senat verursachten Kosten; diese trägt der Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits waren nicht gem. § 93 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Das Anerkenntnis, das der Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat abgegeben hat, war kein sofortiges.

a) Unerheblich ist, dass der Beklagte auf den Antrag, den die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat gestellt hat, nicht früher reagieren konnte, als er es getan hat. Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat ihren Antrag nicht nochmals geändert, sondern lediglich die mit Schriftsatz vom 11.2.2009 angekündigten geänderten Anträge berichtigt. Die Umstellung von "Einwilligung in die Auszahlung der restlichen Guthaben" in "Abtretung der restlichen Forderungen an die Klägerin allein" war nur die rechtlich präzise Fassung des Begehrens, an dem sich wirtschaftlich nichts geändert hat.

b) Auch wenn das Anerkenntnis des Beklagten die erste Reaktion auf die geänderten Anträge der Klägerin war, hilft ihm dieses nicht.

aa) Die Entscheidung des Senats vom 22.1.2009 (6 W 5/09, bei juris) betrifft nicht den hier gegebenen Sonderfall des erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnisses, welches auch dann kein sofortiges ist, wenn dem Beklagten weder eine Frist auf denjenigen Schriftsatz gesetzt war, der die geänderten Anträge enthält, noch er vor der mündlichen Verhandlung den geänderten Anträgen entgegengetreten ist. Indem der Beklagte von der nach Gesetzesänderung (§ 307 Satz 2 ZPO) gegebenen Möglichkeit, das Anerkenntnis schriftsätzlich abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, hat er Fahrtkosten verursacht, die er hätte vermeiden können und die es verbieten, jetzt noch die Klägerin allein mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

bb) Es kommt nicht darauf an, ob die Empfehlung des Senatsvorsitzenden vom 16.2.2009 an den Beklagten, die mit der geänderten Klage erhobene Hauptforderung anzuerkennen, sich auf die Sofortigkeit des Anerkenntnisses aus dem Grunde nicht auswirken konnte, dass der Beklagte aus freien Stücken zu entscheiden hatte, ob er auf die geänderte Klage hin anerkennen wollte oder nicht. Jedenfalls stand dem Beklagten auf diese Empfehlung hin in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine längere Überlegungsfrist zu als eine Woche, welche mit Ende des 23.2.2009 vor dem Senatstermin abgelaufen

war. Der Beklagte hat die Empfehlung ausweislich Kanzleivermerks vom 16.2.2009 an diesem Tage zwischen 15.12 und 15.22 Uhr durch Faxschreiben zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt erhalten.

cc) Der Ansicht (KG Beschl. v. 27.7.2007 - 8 W 43/07 - bei juris), der Beklagte könne stets nach Klagänderung in der folgenden Verhandlung noch sofort anerkennen, tritt der Senat entgegen. Diese Ansicht verkennt die geänderte Rechtslage, dass es zum Anerkenntnis keiner Verhandlung mehr bedarf (vgl. auch: BGH, Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZB 64/05, zit. nach juris, Rz. 10).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2133135

OLGR-Nord 2009, 350

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