Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 142/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf im Schlussurteil vom 29.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beklagten wehren sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen ihre Verpflichtung zur Kostentragung im Nachgang an ein von ihnen erklärtes Teilanerkenntnis, welches nach ihrer Auffassung aufgrund des § 93 ZPO zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin führen soll.
Nach einem Verkehrsunfall vom 03.12.2013, für deren Folgen die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach unstreitig haften, war der Umfang des Schadens streitig. Das Be klagtenfahrzeug war auf das Klägerfahrzeug aufgefahren. Die polizeiliche Unfallmitteilung verzeichnete Schäden ausschließlich am Heckbereich des Klägerfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, dass es bei diesem Unfall nicht nur zu einem Heck-, sondern auch zu einem Frontschaden gekommen sei, weil ihr Fahrzeug auf Bauschutt und einen größeren Stein aufgeschoben worden sei. Sie legte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros H. vom 09.12.2013 vor, welches für den Heck- und Frontschaden Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.390,41 EUR und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 450,00 EUR auswies. Zudem verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage über insgesamt 190,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.
Die Beklagten haben eine Einstandspflicht ihrerseits nur für die Heckschäden gesehen. Nach Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten stellte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.05.2014 - diese hatte zuvor am 16.04.2016 entsprechend der o.g. Schadensberechnung Klage eingereicht - anheim, entweder den Heckschaden neu zu kalkulieren oder aber eine nur auf diesen bezogene Reparaturrechnung vorzulegen. Mit der Klageerwiderung vom 11.07.2014 verwiesen die Beklagten unter Bezugnahme auf ihre Einstandspflicht für den Heckschaden darauf, dass eine Schadensregulierung mangels Bezifferung seitens der Klägerin bislang nicht möglich gewesen sei.
Mit einem am 09.09.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz bezifferte die Klägerin ihren Heckschaden auf 3.275,19 EUR netto. Mit Verfügung vom 16.09.2014 beraumte das Landgericht einen Verhandlungstermin auf den 24.03.2015 an, ohne dass es der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme setzte. Eine auf den Heckschaden begrenzte Schadenersatzforderung erkannten die Beklagten mit einem am 15.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz an, worauf am 22.01.2015 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des Schadens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht der weitergehenden Klage in Höhe von 1.043,75 EUR teilweise stattgegeben und vor allem im Hinblick auf den nicht unfallbedingten Frontschaden abgewiesen. Die Kostenlast aufgrund des Teilanerkenntnisses erlegte das Landgericht den Beklagten auf, weil diese aus dem Gutachten über den geltend gemachten Front- und Heckschaden ohne weiteres den den Heckschaden betreffenden Anteil hätten herausrechnen können.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellen die Beklagten darauf ab, dass ein erst im Verlauf eines Verfahrens schlüssig gewordener Anspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkannt werden könne. Eine Verpflichtung ihrerseits, den Schaden der Klägerin schlüssig zu berechnen, bestehe nicht. Zudem verfüge auch sie, die Beklagte zu 2., nicht über die nötige Sachkunde zur Berechnung von Kfz-Schäden.
Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2016 hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten, da sie ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs erst nach Klageerhebung ihre Einstandspflicht für den Heckschaden erklärt hätten, jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben. Zudem seien aus der Schadensberechnung des Sachverständigenbüros H. die Positionen, die sich auf den Frontbereich bezögen, mit geringem Aufwand herauszurechnen.
Mit Verfügung vom 04.04.2017 wies die zu diesem Zeitpunkt zuständige Einzelrichterin des Senats darauf hin, dass im Hinblick auf den Ablauf von fast vier Monaten zwischen der Vorlage des auf den Heckschaden reduzierten Gutachtens am 09.09.2014 und Erklärung des Teilanerkenntnisses am 15.01.2015 kein sofortiges Anerkenntnis vorliege.
II. Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Anerkenntnis der Beklagten ist kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO.
1. Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar nicht ersichtlich, dass die Beklagten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hätten. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Gläubigers vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl...