Leitsatz (amtlich)
Die Herstellung eines Kellergeschosses mit normalem Mauerwerk und Isolierbeschichtung ("schwarze Wanne"), Flächendrainage und Ableitung des Drainwassers in die Regenwasserkanalisation mit befristeter wasserrechtlicher Erlaubnis statt der Errichtung der in der Baubeschreibung vorgesehenen "weißen Wanne" stellt einen erheblichen Sachmangel dar. Klärt der Bauträger den Erwerber hierüber nicht auf, kann dies den Vorwurf des arglistigen Verschweigens des Mangels begründen.
Normenkette
BGB a.F. § 633; BGB §§ 635, 638
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 4 O 383/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 25.5.2007 wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden (einschließlich eines etwaigen mangelbedingten Minderwerts) zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und zukünftig dadurch entstehen wird, dass die Beklagte die Wohnlage W.,..., ..., ohne dauerhafte wasserbehördliche Erlaubnis zum Ableiten von Grundwasser und ohne sog. wasserdichte weiße Wanne im Kellerbereich errichtet hat.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergesellschaft, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus den von ihr abgeschlossenen Kaufverträgen in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG (Bl. 149 ff. GA) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 25.5.2007 hat das LG die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des LG seien etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt. Die Verjährungsfrist könne ohnehin nur bei Annahme der 30jährigen Verjährungsfrist infolge arglistigen Verschweigens noch nicht abgelaufen sein. Der Beklagten könne aber keine Arglist vorgehalten werden, denn sie habe nach Erteilung der befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ableiten von Grundwasser davon ausgehen dürfen, dass es in der Folgezeit keine Probleme geben werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, die Beklagte habe eine dauerhafte zweckgerichtete Abdichtungsmethode des Kellers geschuldet. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte, die auf die notwendige wannenartige Ausbildung des Kellers verzichtet habe, nicht nachgekommen, und das habe sie entgegen dem LG arglistig verschwiegen. Die Beklagte habe die Klägerin darüber aufklären müssen, dass nach vorgenommener Umplanung eine Entwässerungsgenehmigung erforderlich geworden sei, diese lediglich für 10 Jahre erteilt worden sei, und dass es möglicherweise später Probleme bei der Verlängerung der Entwässerungsgenehmigung geben könne und dass deshalb ggf. mit dem Eindringen von Grundwasser in den Keller zu rechnen sei. Hätte die Beklagte hierauf hingewiesen, hätten ihre Wohnungseigentümer bei Abschluss der Kaufverträge entsprechende Vorbehalte gemacht. Dies sei für die Beklagte erkennbar gewesen; ihr Verschweigen sei sonach arglistig.
Die Klägerin beantragt unter Einbeziehung abgetretener Ansprüche der Eigentümer D. H. und M. B., unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, hilfsweise jedem einzelnen ihrer Wohnungseigentümer, den Schaden einschl. etwaiger Minderungsansprüche zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass die Beklagte die Wohnanlage W.,..., ohne dauerhafte wasserbehördliche Erlaubnis oder ohne sog. wasserdichte Wanne im Kellerbereich errichtet hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es liege überhaupt kein Mangel vor, über den sie hätte aufklären müssen. Weder der Verzicht auf den wannenartigen Ausbau des Kellers noch die Drainage mit der wasserrechtlichen Erlaubnis würden einen Mangel darstellen. Die Beklagte habe deshalb keine Veranlassung gehabt, die Klägerin auf etwaige Risiken hinzuweisen. Sie, die Beklagte, habe zudem darauf vertrauen können, dass die Drainage auch in Zukunft ohne weiteres betrieben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Dem Senat haben die Akten 39 C 60/06 des AG Lüneburg vorgelegen.
Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 11.3.2008 und 18.3.2008 gibt nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat bezüglich ihres Hauptantrags Erfolg.
De...