Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktzustellung in Spanien
Leitsatz (amtlich)
Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.
Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.
Normenkette
ZPO § 183; Verordnung EG Nr. 1348/00 Art. 14
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 18 O 382/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 21.1.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 39.692,64 EUR.
Gründe
I. Durch das angefochtene Urteil hat das LG den Einspruch des Beklagten gegen ein gegen ihn erlassenes Versäumnisurteil verworfen.
Der Beklagte lebt in einer Appartementanlage auf M. Er bestreitet, sowohl die Klage als auch das schließlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil über eine Restwerklohnforderung von mehr als 39.000 EUR erhalten zu haben. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist habe er zufällig von dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfahren und seinen Anwalt konsultiert, der sofort vorsorglich Einspruch eingelegt hat (Bl. 124 d.A.). Er hat dabei die Auffassung vertreten, der Einspruch sei rechtzeitig, da mangels Zustellung des Versäumnisurteils die Einspruchsfrist noch nicht laufe.
Das LG hat daraufhin eine Auskunft der spanischen Post eingeholt. Danach ist das Versäumnisurteil vom Hausmeister der Appartementanlage, Senior J.C., entgegengenommen und dem Beklagten persönlich ausgehändigt worden (Bl. 174 d.A.).
Das LG hat daraufhin eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils angenommen und den Einspruch des Beklagten wegen Versäumung der Frist als unzulässig verworfen (Bl. 213 ff. d.A.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er bestreitet, den Hausmeister der Appartementanlage zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt zu haben. Für die Wirksamkeit der Auslandszustellung nach § 183 ZPO komme es auf die geltenden Postbestimmungen im Empfängerland, hier also in Spanien, an. Danach fehle es hier an einer wirksamen Zustellung. Die Briefkästen der insgesamt 64 Appartements befänden sich nicht an den jeweiligen Häusern, sondern an einer zentralen Briefkastenanlage im Eingangsbereich der Anlage. Keiner der Eigentümer der
Appartements habe dem Hausmeister, der die entgegengenommene Post auf die Briefkästen verteile, ausdrücklich oder konkludent gestattet, Einschreibesendungen mit Rückschein, wie im vorliegenden Fall, entgegenzunehmen. Lediglich dann, wenn ihm, dem Beklagten, das Versäumnisurteil gleichwohl persönlich ausgehändigt worden wäre, wäre von einer wirksamen Zustellung auszugehen. Zu einer persönlichen Übergabe des Versäumnisurteils sei es indes nicht gekommen. Insofern sei die von der spanischen Post gegebene Auskunft falsch. Hierzu beruft er sich auf eine Bestätigung des Präsidenten der Appartementanlage, der den Hausmeister befragt hat (Bl. 191 d.A.), sowie auf eine Auskunft von Senior C. persönlich (Bl. 193 d.A.). Er, der Hausmeister C., nehme die Post für alle Bewohner entgegen und verteile sie dann auf die einzelnen Briefkästen. Er habe die fragliche Post aber nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten des Beklagten gesteckt. Die Auskunft der Post, es habe eine persönliche Übergabe stattgefunden, müsse, so der Präsident der Appartementanlage, auf einem Übermittlungsfehler beruhen (Bl. 191 d.A.).
Der Senat hat eine Auskunft der spanischen Post eingeholt, ob der Hausmeister nach den spanischen Postzustellungsvorschriften für die Entgegennahme von Postsendungen und den Empfang von Einschreibesendungen durch Unterzeichnung des Rückscheines zuständig ist. Die spanische Post hat durch Schreiben vom 3.6. geantwortet (Bl. 332 d.A.), "dass gem. der spanischen Vorschriften über die postalische Zustellung alle Sendungen an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter der betreffenden Anlagen oder Gebäude übergeben werden können, vorausgesetzt, dass kein ausdrücklicher Widerspruch der Empfänger derselben entgegensteht."
Der Senat hat zu derselben Frage weiterhin eine gutachterliche Stellungnahme der spanischen Rechtsanwältin A. eingeholt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 6.7.2005 trägt der Beklagte unter Vorlage einer entsprechenden Meldebestätigung vor, seinen Wohnsitz seit dem 11.1.2004 in H. gehabt zu haben. Er meint, dort hätte die Zustellung erfolgen müssen (Bl. 349 d.A.).
Der Beklagte beantragt, das landgerichtli...