Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung eines Richters als "Lügner" und "Krimineller"
Leitsatz (amtlich)
Die Bezeichnung eines Richters als "Lügner" und "Krimineller" im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im "Kampf ums Recht" seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.
Normenkette
StGB §§ 185, 193; GG Art. 2, 5, 17
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Revision, einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bückeburg - Strafrichter - hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung erfülle nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil führte der Angeklagte beim Sozialgericht H. einen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung B.-H. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob er seit dem 6. Februar 2002 bis zum 16. März 2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Das Sozialgericht H. wies die vom Angeklagten geführte Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2010 ab. Auf die mündliche Verhandlung am 13. April 2011 vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-B. unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. P. wurde die Berufung des Angeklagten zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Den Inhalt des Berufungsurteils hält der Angeklagte für falsch. Nach seiner Sicht betrage die der Entscheidung zugrunde gelegte Entfernung zwischen der Wohnung seiner Tochter Y. in B. E. zu seinem Haus nicht ca. 3 km, sondern vielmehr ca. 10 km. Zudem habe seine andere Tochter J. nie in B. E. gewohnt. Auch seien von ihm benannte Zeugen nicht vernommen worden.
Seitdem versucht der Angeklagte durch immer wieder neue Anträge, Eingaben und Strafanzeigen eine Änderung des für ihn nachteiligen Urteils zu erwirken. Diesbezüglich wandte er sich auch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landessozialgerichts. Die darauf ergangene Bescheidung, durch die der Angeklagte zugleich bescheidlos gestellt worden ist, erfolgte am 8. November 2013, wurde allerdings nicht durch den Präsidenten persönlich, sondern durch den Präsidialrichter Dr. R. verfasst.
Am 25. November 2013 versandte der Angeklagte an den Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-B. ein Fax u.a. folgenden Inhalts:
"In der Sache u.a.= L 3133 249/2013
1) z Hd. Herrn Präsidenten H.!
2) Betrifft ihren Schriftsatz mit dem Ausstellungsdatum vom 8.11.2013
3) Aufgrund der Schwer der in meiner Sache ohne große Schwierigkeiten erkennbaren Rechtsverstöße hatte ich Herrn Präsidenten H. angeschrieben und nicht einen Herrn Dr. R.!
4) Ich erkenne somit das Schreiben durch Herrn Dr. R. nicht an und gebe das hiermit bekannt.
5) In der Sache mit Herrn Vorsitzenden Richter Dr. P. hat es schwere Verfahrensfehler durch diesen gegeben. Er hat die in der Akte befindlichen 7 Zeugenaussagen nicht zur Urteilsfindung mit herangezogen, er hat diese schlicht ignoriert und somit in der Verhandlung nicht vorgelesen.
6) In seinem Urteil besitzt er die Frechheit mich zu rügen diese Beweise nicht erbracht zu haben. Sein dienstliches Verhalten in an Boshaftigkeit kaum noch zu überbieten.
7) Er hat sich dadurch der Rechtsbeugung schuldig gemacht.
8) Hiergegen habe ich Klage erhoben. Er hat über die Zulässigkeit der Klage selber entschieden, was in der deutschen Rechtsgeschichte sehr ungewöhnlich ist.
9) Wenn jetzt ein Richter L. oder Dr. R. diese Sache auf seine Rechtmäßigkeit prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass diese Sachen den deutschen Rechten entsprechen, ist dieses zum Schutze rechtsbeugenden Richter zu beanstanden, was ich mehrfach getan habe.
10) Ich sehe in diesen doch sehr fragwürdigen Vorgehensweisen ein sehr fragwürdiges Verhalten um u.a. Richter Dr. P. seinem gesetzlich bestimmten Richter zu entziehen.
11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.
12) Ich hoffe mich somit mündlich verständlicher mitteilen zu können.
13) Diesen Besuch können sie abwenden, indem sie mir das Gesetz mitteilen, dass von Herrn. Dr. P. sich in der Akte befindlichen 7 Zeugenaussagen nicht berücksichtig(t) werden müssen, dieser mich aber rügt diese Zeugenaussagen nicht erbracht zu haben.
14) Ferner, das dieser Ortsentfernungen beliebig verfälschen kann, ohne sich strafbar zu machen!
15) Ic...