Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 11 O 77/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 60.000 DM
Streitwert: 36.397,63 DM
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Klage jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Erfolg haben kann, weil mangels einer prüffähigen Abrechnung ein die bereits geleisteten Abschlagszahlungen übersteigender restlicher Werklohn nicht fälliggestellt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Schlussrechnung vom 22. Mai 1995 und hier vor allem für die Abrechnung des Hauptauftrages für die Sanitärarbeiten der Klägerin im … des Beklagten in ….
1. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B vereinbart. Voraussetzung für die Fälligkeit des restlichen Werklohnes ist damit im Rahmen des § 14 Nr. 1 VOB/B, dass die Klägerin ihre Leistungen prüfbar abrechnet. Sie hat – wie es § 14 Nr. 1 Satz 2/3 VOB/B bestimmt – ihre Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten sowie die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden, dabei die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege beizufügen.
Prüffähig ist eine Abrechnung, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen, wobei allerdings Fehler der Abrechnung die Prüfbarkeit nicht berühren, da für die Prüfbarkeit nicht entscheidend ist, ob die Abrechnung sachlich richtig oder falsch ist (vgl. BGH VII ZR 399/97, Urteil vom 11. Februar 1999).
2. Eine konkrete Abrechnung bezüglich der dem „Angebot über die Lieferung der Sanitär-Installation” vom 19. Januar 1994 (Bl. 71–82) zu Grunde liegenden Leistungen fehlt völlig. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, es handele sich bei dem in der Schlussrechnung insoweit in Ansatz gebrachten Betrag von 288.760,34 DM netto um einen von den Parteien auf der Grundlage des Angebotes vereinbarten Pauschalpreis, weshalb es nicht erforderlich sei, die tatsächlich erbrachten Leistungen im Einzelnen auf der Grundlage von Einheitspreisen abzurechnen. Insoweit fehlt es nämlich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – an einem ausreichenden tatsächlichen Vortrag, der die Feststellung rechtfertigen würde, die Parteien hätten tatsächlich eine pauschale Vergütung für die Sanitärleistungen vereinbart.
a) Soweit die Klägerin auf den Inhalt der von ihr formulierten Auftragsbestätigung vom 5. Mai 1994 (Bl. 9) – vom Beklagten unter dem 25. Mai 1994 gegengezeichnet – und auf die dort verwandten Worte „Festpreis” bzw. „Festpreissumme” verweist, ist dies für sich nicht aussagekräftig bzw. beweist nicht die Vereinbarung eines Pauschalpreises.
aa) Der Begriff „Festpreis” bedeutet – anders als die in § 5 VOB/A u.a. aufgeführten Begriffe des Einheits- und Pauschalpreises – kein besonderes Berechnungssystem und keine besondere Art der Vergütungsberechnung; man versteht darunter grundsätzlich nichts anderes als einen normalen, auch im Rahmen der §§ 631 ff. BGB üblichen Vertrag („Ein Mann, ein Wort”), bei dem bei Vertragsschluss kein Vorbehalt über Preisänderungen auf Grund solcher Umstände gemacht worden ist, die während der Bauausführung bei gleich bleibender Leistung in Bezug auf Löhne bzw. Gehälter und Materialpreise oder auch die Kosten der Baustelle oder etwaige Mehrwertsteuererhöhungen auftreten. Festpreis kann deshalb sowohl der Einheitswie auch der Pauschalpreis sein, wobei im Einzelfall immer zu prüfen ist, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (vgl. nur Ingenstau/Korbion, 13. Aufl., § 5 Nr. 1 VOB/A, Rn. 6 bzw. § 15 VOB/A, Rn. 8 bzw. § 2 Nr. 1 VOB/B, Rn. 162; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1142; Beck'scher VOB/B-Kommentar, Jagenburg, vor § 2 VOB/B, Rn. 220 ff. bzw. § 2 Nr. 7, Rn. 8 ff.; s. a. die Fallgestaltung in OLG Celle NJW 1966, 507).
bb) Bei der Bewertung bzw. Auslegung der Vereinbarung sind hier folgende Umstände von Bedeutung:
Die Parteien haben den Begriff „Pauschalpreis” nicht verwandt und auch keine Pauschale (nicht einmal durch Ab- oder Aufrundung der Einheitspreise) vereinbart; vielmehr entspricht der Endpreis der Summe der Einzelpreise.
Der Einheitspreisvertrag ist in der Baubranche die Regel, der Pauschalpreis die Ausnahme (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1179).
Die Parteien hatten bereits bezüglich des Angebots vom 19. Januar 1994 – das einzelne Leistungspositionen, Massen und Einheitspreise aufweist – gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 24. Januar 1994 (Bl. 83–86) einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen; die Darstellung in der B...