Leitsatz (amtlich)
1. Stellt sich die Einkommensdifferenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, nicht als ehebedingter Nachteil dar, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Unterhaltsberechtigten rechtfertigen würde, ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen.
2. Dabei ist auch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Antragsgegnerin auf den durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandard eingerichtet hat und ihr insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen ist, die bei knapp zehnjähriger Ehe mit etwa 2 ½ Jahren zu bemessen ist.
3. Der Inhaber eines Einzelkontos ist nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Vielmehr steht ihm im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten allein zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.
Normenkette
BGB §§ 741, 743, 1374, 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 2
Verfahrensgang
AG Cuxhaven (Urteil vom 10.08.2007; Aktenzeichen 11 F 1259/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10.8.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Cuxhaven
1. im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziff. II des Urteilstenors) teilweise dahingehend geändert, dass der Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich Februar 2008 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 247 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und ab 1.3.2008 befristet bis zum 30.6.2010 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.647 EUR (1.269 EUR Elementarunterhalt; 378 EUR Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, und
2. im Ausspruch zum Zugewinnausgleich (Ziff. III des Urteilstenors) teilweise dahingehend geändert, dass der Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Antragsgegnerin verurteilt wird, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 9.454,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, und der Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleichszahlung zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... geheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe ist im vorliegenden Verbundverfahren geschieden worden. Der Scheidungsantrag ist am 26.7.2003 zugestellt worden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin und Zugewinnausgleichsansprüche, derer sich beide Parteien berühmen.
Die Antragsgegnerin hat nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 2.836,11 EUR (550,77 EUR Altersvorsorgeunterhalt+2.285,34 EUR Elementarunterhalt) sowie einen Zugewinnausgleichsbetrag i.H.v. 64.536,79 EUR nebst Zinsen verlangt.
Der Antragsteller hat Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin sowie seinerseits Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 63.352,72 EUR nebst Zinsen beantragt. Diesem Zahlungsantrag ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.
Durch Urteil vom 10.8.2007 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die Anträge der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs abgewiesen und die Antragsgegnerin unter Abweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers verurteilt, an diesen einen Zugewinnausgleich i.H.v. 38.150,19 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Gründe und der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung betreffend die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich, hinsichtlich derer sie ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt.
Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Der Antragsteller ist ihr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie eines Zugewinnausgleichs verpflichtet.
1. Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB i.H.v. monatlich insgesamt 1.647 EUR verlangen. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Juni 2010 zeitlich zu begrenzen.
a) Mit Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass ihr das FamG verwehrt hat, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf der Grundlage des aktuellen Erwerbseinkommens des Antragstellers zu bemessen. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Zwar sind Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwartet...